400.102
# Reglement über Turnen und Sport in der Schule
Vom 19.12.2012 (Stand 01.08.2015)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--1}

1. Turnen und Sport ist ein Teil der Ausbildung aller Schüler und damit an allen öffentlichen und vom Staat anerkannten privaten Schulen der obligatorischen Schule und der allgemeinen Mittelschulen ein obligatorisches Schulfach.
2. Schüler mit besonderen Bedürfnissen, die in Institutionen des Hilfs- und Sonderschulwesens eingeschult oder in normale Klassen integriert sind, erhalten einen angemessenen Turn- und Sportunterricht.
3. Nicht an die Bestimmungen des vorliegenden Reglements gebunden sind die Schulen oder Institutionen, die direkt der Bundesgesetzgebung unterstellt sind.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--2}

1. Turnen und Sport hat zum Ziel, den Schülern zu erlauben:
   a) den eigenen Körper kennen zu lernen, zu ihm Sorge zu tragen und die persönlichen physiologischen Bedürfnisse zu erkennen;
   b) die körperlichen und motorischen Ressourcen sowie Ausdrucksmöglichkeiten und Bewegungsgewohnheiten weiter zu entwickeln;
   c) durch eine vernünftige Wahl seiner sportlichen Aktivitäten gesund zu bleiben;
   d) kognitive, emotionale, psychologische und soziale Kompetenzen zu erwerben.

### **Art. 3** Sicherheit im Turn- und Sportunterricht, bei ergänzenden Aktivitäten von Sport und Bewegung sowie bei Sportanlässen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--3}

1. Beim Turn- und Sportunterricht, bei ergänzenden Aktivitäten von Sport und Bewegung sowie bei Sportanlässen aller Art muss die Schuldirektion respektive die Schulkommission alle erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmenden zu gewährleisten.
2. Diese Massnahmen sind entsprechend den diesbezüglichen Weisungen des für den Sport zuständigen Departements (nachstehend: Departement) anzuwenden.

### **Art. 4** Sicherheit von Sportplätzen und Infrastrukturen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--4}

1. Die Eigentümer der Sportanlagen (Kanton, Gemeinden oder andere) sorgen durch regelmässigen Unterhalt dafür, dass ihre Sportplätze und Infrastrukturen den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
2. Diese Bestimmungen sind im Reglement zur Festlegung der Weisungen und Richtlinien über Schulhausbauten vom 23. März 2005 festgehalten.

## 2 Sportunterricht

### **Art. 5** Programm {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--5}

1. Die verschiedenen Disziplinen von Turnen und Sport werden gemäss den offiziellen Lehrplänen unterrichtet.

### **Art. 6** Stundentafel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--6}

1. Im 1. und im 2. Schuljahr soll der Turn- und Sportunterricht täglich verschiedene Formen von Sport und Bewegung annehmen.
2. Im 3. bis zum 8. Schuljahr und in der Orientierungsschule müssen wöchentlich drei Lektionen Turn- und Sportunterricht eingeplant werden. Je nach Art der Aktivität (insbesondere Schwimmen, Schneesport, Sporttage) ist es, mit einer Bewilligung des Schulinspektors möglich, die Lektionen für eine begrenzte Dauer zusammenzulegen. Alle anderen, besonderen Organisationsformen des Stundenplans unterstehen der Bewilligung des Schulinspektors.
3. In den allgemeinen Mittelschulen sollen dem Turn- und Sportunterricht wöchentlich im Durchschnitt grundsätzlich drei Lektionen eingeräumt werden.
4. Die Belegungspläne der Turnhallen werden vor der Turnhalle angeschlagen.

### **Art. 7** Dispens {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--7}

1. Auf Vorweisen eines Arztzeugnisses wird für den Turn- und Sportunterricht eine Teil- oder Volldispens gewährt.
2. Für die obligatorische Schule entscheidet der Schulinspektor über ein Notendispens, für die allgemeine Mittelschule liegt der Dispens die Schuldirektion.

### **Art. 8** Weiterbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--8}

1. Im Unterricht begleiten und unterstützen die Fachberater „Sporterziehung“ der Pädagogischen Hochschule Wallis die Lehrpersonen.

### **Art. 9** Lehrpersonal der obligatorischen Schule {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--9}

1. Turnen und Sport werden im 1. bis zum 8. Schuljahr von der Klassenlehrperson, der Generalist ist, übernommen.
2. Allenfalls ordnet die Schuldirektion mit dem Einverständnis des Schulinspektors einen Fächerabtausch mit einer anderen Lehrperson an.
3. Falls ein solcher Fächerabtausch, wie in Absatz 2 erwähnt, nicht realisierbar ist, können die Gemeinden oder Gemeindeverbände den Unterricht auf eigene Kosten einem Sportlehrer übertragen.
4. Die Wahl des Sportlehrers und die Organisation seiner Arbeit muss vorgängig vom Departement gutgeheissen werden.
5. In der Orientierungsschule wird der Turn- und Sportunterricht von einer Person mit entsprechendem Diplom erteilt.

## 3 Ergänzende sportliche Aktivitäten und Bewegung

### **Art. 10** Sport und Bewegungshalbtage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--10}

1. Die regelmässigen Lektionen in Turnen und Sport werden durch Sport- und Bewegungshalbtage ergänzt. Ziel dieser Halbtage ist es, verschiedene Sport- und Bewegungsarten auszuüben, die im Lehrplan vorgesehen sind, aber nicht notwendigerweise in die normale Stundentafel integriert werden können.
2. Die Verantwortung für die Organisation dieser Halbtage liegt bei der Schuldirektion. Für die obligatorische Schule muss der Schulinspektor darüber informiert werden.
3. Für die ergänzenden sportlichen Aktivitäten und Bewegung hat die obligatorische Schule fünf Halbtage pro Schuljahr zur Verfügung. Organisationsformen, die diesen Rahmen sprengen, müssen vom Inspektor bewilligt werden.
4. Die Bestimmungen zur Organisation und Sicherheit sind in den diesbezüglichen Weisungen des Departements festgehalten.

### **Art. 11** Sportlager {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--11}

1. Die Verantwortung für die Organisation eines Sportlagers liegt bei der Schuldirektion. Für die obligatorische Schule braucht es die Genehmigung des Schulinspektors.
5. In den Weisungen des Departements werden die Bestimmungen zur Organisation und Sicherheit festgelegt.

## 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 12** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--12}

1. Das Departement ist mit der Anwendung des vorliegenden Reglements betraut und entscheidet in Fällen, die nicht ausdrücklich geregelt sind.

### **Art. 13** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--13}

1. Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe beim Staatsrat Einsprache erhoben werden.
2. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Veraltungsrechtspflege geregelt.

### **Art. 14** Aufhebung - Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.102--14}

1. Das vorliegende Reglement hebt alle bisherigen Bestimmungen in diesem Bereich auf und ersetzt alle widersprechenden früheren Bestimmungen, namentlich das Reglement über Turnen und Sport in der Schule vom 23. Mai 2012.
2. Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
3. Das Departement ist mit seinem Vollzug beauftragt.