400.106
# Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule
Vom 19.10.1965 (Stand 01.11.1965)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--1}

1. Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerkennung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--2}

1. Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:
   a) das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt sein;
   b) die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und Mittelschulwesen geprüft;
   c) die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kantonalen Vorschriften entsprechen;
   d) das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderungen erfüllen;
   e) Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürfnissen angepasst sein;
   f) die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzunehmen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--3}

1. Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--4}

1. Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
2. Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen, wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu stehen kommenden Schule zur Folge hätte.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--5}

1. In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--6}

1. Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormeinung ab.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--7}

1. Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht anerkannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschule" zu ergänzen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.106--8}

1. Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.
2. Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.
3. Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.