400.300
# Reglement betreffend die Entschädigung, die Lehrpersonen für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung für berufliche Zwecke gezahlt wird
Vom 16.06.2021 (Stand 01.09.2021)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--1}

1. Zweck dieses Reglements ist es, die Höhe und die Bedingungen der Entschädigung festzulegen, die den in Artikel 2 genannten Lehrpersonen für die Nutzung ihrer persönlichen Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken gezahlt wird.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--2}

1. Das vorliegende Reglement gilt für das Personal, das eine der folgenden Funktionen ausübt:
   a) Lehrpersonen gemäss Artikel 58 GPOS;
   b) Stellvertreter mit Jahresgehalt (Art. 49 Abs. 3, Art. 51. Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 VBOS);
   c) Nebenamtlehrpersonen in der Berufsbildung (Art. 26 GPOS).
2. Das unter Artikel 2 Absatz 1 dieses Reglements definierte Personal wird nachfolgend als "Lehrperson" bezeichnet.
3. Das vorliegende Reglement gilt nicht für:
   a) Personen, deren Informatikausrüstung vom Kanton Wallis zur Verfügung gestellt wird, insbesondere:
   die Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (Art. 9 GPOS und Art. 6 Abs. 3 Reglement),
   die Inspektoren der allgemeinen Mittelschulen (Art. 10 GPOS und Art. 7 Abs. 3 Reglement),
   die Inspektoren der Berufsfachschule (Art. 10 GPOS),
   die Fachberater (Art. 4 GPOS),
   die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens (Art. 8 GPOS),
   Direktoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen (Art. 7 GPOS),
   die Sektionschefs einer Berufsfachschule (Anhang 1 GBOS - Besoldungstabelle),
   die Lehrpersonen, die vom für die Bildung zuständigen Departement (nachstehend: das Departement) mit besonderen Aufgaben betraut werden;
   b) die Stellvertreter ohne Jahresgehalt;
   c) die Schuldirektoren der obligatorischen Schulzeit aufgrund ihres Statuts als Angestellte der Gemeinde oder Privatwirtschaft (Art. 71 GPOS und Art. 42 GBOS);
   d) die Lehrbeauftragten in der Berufsbildung (Art. 27 GPOS);
   e) Personen, die auf andere Weise für ihre Informatikausrüstung entschädigt werden.

## 2 Grundsätze

### **Art. 3** Informatikausrüstung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--3}

1. Die Informatikausrüstung einer Lehrperson muss es ihr ermöglichen, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele zu erreichen und ihren in Artikel 30 GPOS festgelegten Auftrag als Lehrperson auszuführen.
2. Die persönliche Informatikausrüstung der Lehrperson, für die sie die Verantwortung trägt und deren Eigentümerin sie ist, umfasst insbesondere:
   a) ein tragbares Gerät des mittleren Segments;
   b) nötiges Zubehör des mittleren Segments;
   c) Wartung und Support;
   d) das private Smartphone.
3. Die Lehrperson muss ihre Informatikausrüstung auf dem neuesten Stand und in Bezug auf die von der Schule angebotene Informatikinfrastruktur funktionsfähig halten.
4. Die Informatikausrüstung der Lehrperson muss den Anforderungen für den Einsatz im Unterricht und den Weisungen, Reglementen und Chartas zur digitalen Sicherheit der Walliser Schule entsprechen.
5. Das Departement legt die Anforderungen in Bezug auf die Informatikausrüstung fest und die einzelnen Schulen können diese spezifizieren.
6. Der Staat Wallis stellt der Lehrperson eine digitale Identität zur Verfügung, die ihr den Zugang zu professionellen digitalen Diensten ermöglicht.

## 3 Entschädigung

### **Art. 4** Höhe der Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--4}

1. Die jährliche Pauschale, die der Lehrperson für die Nutzung ihrer Informatikausrüstung zu beruflichen Zwecken bezahlt wird, ist auf 250 Franken festgelegt.
2. Die jährliche Pauschale wird an Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent oder mehr bezahlt.
3. Die Direktion des Schulzentrums muss überprüfen, ob die Lehrperson über die notwendige Informatikausrüstung verfügt, um ihren Auftrag gemäss Artikel 30 GPOS und ihres Pflichtenhefts zu erfüllen.
4. Entspricht die Informatikausrüstung nicht den Anforderungen, wird die Entschädigung ausgesetzt und die betreffende Lehrperson muss mit administrativen Massnahmen gemäss Artikel 46 GPOS rechnen.

### **Art. 5** Modalitäten für die Auszahlung der Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--5}

1. Die Entschädigung wird grundsätzlich mit dem August-Lohn bezahlt.
2. Der Betrag der Entschädigung ist im Lohnausweis aufgeführt, es müssen allerdings keine Sozialabgaben geleistet werden.

### **Art. 6** Unvorhergesehene Fälle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--6}

1. Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle ist das für die Bildung zuständige Departement zuständig.

## 4 Rechtsmittel

### **Art. 7** Beschwerde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--400.300--7}

1. Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, können angefochten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.