411.350
# Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr
Vom 02.04.2014 (Stand 11.04.2014)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--411.350--1}

1. Ausgehend vom Begriff der Bedürfnisklausel sowie von der Notwendigkeit die dauernden Kostenerhöhungen seitens der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachstehend: KDJ) in Griff zu bekommen, wird beschlossen, dass die Dienststelle keine neuen Dienstleistungserbringer von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mehr anerkennt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--411.350--2}

1. Die KDJ verfügt keine neuen Anerkennungen mehr für die nächsten 3 Jahre.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--411.350--3}

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und betrifft alle neuen Anträge an die KDJ von diesem Zeitpunkt an.
2. Er wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und in die Sammlung der walliser Gesetztexte integriert.