412.102
# Beschluss betreffend die Entschädigung der Branchenkommissäre und der Experten im Rahmen der Qualifikationsverfahren
Vom 07.11.2012 (Stand 01.09.2011)

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--1}

1. Der vorliegende Beschluss setzt die Entschädigungen und Spesen-Entschädigung für Branchenkommissäre, welche durch die Dienststelle für Berufsbildung (nachgehend: die DB) ernannt werden und für Experten fest, die in dieser Funktion vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachgehend: das Departement) ernannt werden.
2. Magistraten, Angestellte und Lehrpersonen, die in Ausführung ihrer Funktion oder während ihrer Arbeitszeit Leistungen als Branchenkommissäre oder als Experten erbringen, erhalten keine Entschädigung ausser den in diesem Beschluss in Artikel 3 festgelegten Spesen-Entschädigungen.

### **Art. 2** Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--2}

1. Die Entschädigung der Branchenkommissäre, der Chef-Experten und der Experten für die Qualifikationsverfahren werden wie folgt festgelegt:
   a) Chef-Experten:
   pro einzelne Stunde
   pro halben Tag (4 Stunden)
   pro ganzen Tag (8 Stunden)
   b) Experten/Branchenkommissäre:
   pro einzelne Stunde
   pro halben Tag (4 Stunden)
   pro ganzen Tag (8 Stunden)
2. Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.
3. Ist die Ganztageszeit erreicht, so können zusätzlich maximal zwei Stunden geleistet werden, welche zum Einzelstunden-Ansatz verrechnet werden.
4. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen und Abkommen betreffend die Qualifikationsverfahren.

### **Art. 3** Spesen-Entschädigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--3}

1. Im Zusammenhang mit der Spesen-Entschädigung von Branchenkommissären, Chef-Experten und Experten wird auf die Anwendung des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 verwiesen.

### **Art. 4** Spezielle Branchenkommissär- und Experten-Aufträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--4}

1. Die Entschädigung von Branchekommissären und Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden der DB unterbreitet.

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--5}

1. Das Departement und die DB werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

### **Art. 6** Neuüberprüfung der Entschädigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--6}

1. Im Zusammenhang mit der Neuüberprüfung der Entschädigung von Spesen und Reisekosten wird auf die Anwendung von Artikel 64 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG) verwiesen.

### **Art. 7** Schlussbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.102--7}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft zu treten.
2. Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf.