412.107
# Beschluss betreffend die Kostenbeiträge, Gebühren und Ausgaben zulasten der Teilnehmer einer berufsorientierten Weiterbildung
Vom 10.08.2016 (Stand 01.04.2017)

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--1}

1. Im vorliegenden Beschluss werden die Grundsätze, die Fakturierungsbedingungen, die Höhe der Anmeldegebühren, die Gebühren für Gasthörer, die Kostenbeiträge und die Materialausgaben für die Teilnahme an einem von der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: die DB) organisierten Weiterbildungskurs festgelegt.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--2}

1. Das Büro für Weiterbildung (nachfolgend: das Büro) managt unter der Verantwortung der DB die Plattform, über die sich Erwachsene über Weiterbildungen informieren und für Angebote anmelden können.
2. Das Büro organisiert die Weiterbildung im Kanton gemäss den Prüfungsreglementen und Weisungen des Bundes.
3. Das Büro behält sich das Recht vor, Kursprogramme abzuändern, namentlich bei einer Änderung der Prüfungsreglemente und Weisungen des Bundes.
4. Das Büro kann externe Anbieter mit der Durchführung von Weiterbildungen beauftragen, wobei Artikel 60 VOEGBBG gilt.

### **Art. 3** Fakturierungsbedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--3}

1. Das Büro berechnet für jedes Angebot das Kostentotal in Zusammenhang mit der Organisation von Weiterbildungskursen sowie die beinhalteten Bildungsleistungen.
2. Die Ausbildungskosten werden grundsätzlich so berechnet, dass sich die gesamte Leistung selbst finanziert.

### **Art. 4** Beträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--4}

1. Der Betrag für eine Lektion von 50 Minuten beläuft sich auf 30 Franken und beinhaltet die Anmeldegebühr respektive die Gebühr für Gasthörer, die Kostenbeiträge sowie die Materialausgaben.
2. Der Gesamtbetrag für die Weiterbildung ist auf dem Online-Anmeldeformular ersichtlich.

### **Art. 5** Fakturierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--5}

1. Weiterbildungen werden in zwei Tranchen in Rechnung gestellt, mit Ausnahme von Weiterbildungen unter 50 Lektionen.
2. Die erste Rechnung wird spätestens 30 Tage vor Beginn der Ausbildung zugestellt, die zweite spätestens 30 Tage nach der Hälfte der Ausbildungsdauer.

### **Art. 6** Zahlungsbedingungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--6}

1. Die Zahlungsbedingungen werden in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni 2006 geregelt.

### **Art. 7** Abbruch der Ausbildung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--7}

1. Ausser in begründeten Ausnahmefällen hat man beim Abbruch einer Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Rückerstattung.
2. Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

### **Art. 8** Beschwerde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--8}

1. Rechnungen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss ergehen, können bei der für die Weiterbildung zuständigen Dienststelle angefochten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--412.107--9}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. August 2016 in Kraft.