413.116
# Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld "Musik und Theater" des Kantons Wallis
(RFMMT)
Vom 19.06.2024 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--1}

1. Das vorliegende Reglement legt die Zulassungs- und Promotionsbestimmungen für die Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“ (nachfolgend: FM MT) des Kantons Wallis fest.
2. Es enthält die Bestimmungen für die Organisation und den Ablauf des Jahres.

### **Art. 2** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--2}

1. Das Jahr FM MT ist eine Studienrichtung des allgemeinen Mittelschulunterrichts.

### **Art. 3** Ziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--3}

1. Das Jahr FM MT ermöglicht den Erwerb eines Fachmaturitätszeugnisses im Berufsfeld „Musik und Theater“, das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (nachfolgend: EDK) anerkannt ist.
2. Die Organisation der FM MT stützt sich auf folgenden grundlegenden Zielen:
   a) die Schüler sollen die Möglichkeit haben, sich für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Bereichen Musik und darstellende Künste vorzubereiten;
   b) die Kenntnisse, die Fertigkeiten und die nötige Allgemeinbildung für den Zugang zu einem Fachhochschulstudium in den Bereichen Musik und darstellende Künste sollen attestiert werden.
3. Die FM MT fördert die Persönlichkeitsbildung der Schüler und stärkt ihre persönlichen und künstlerischen Kompetenzen.

### **Art. 4** Anerkannte Schulen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--4}

1. Der Kanton Wallis anerkennt den Fachmaturitätsausweis MT der Handels- und Fachmittelschule Martinach.
2. Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.

## 2 Zulassung und Organisation der Ausbildung

### **Art. 5** Zulassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--5}

1. Die Zulassung zur FM MT ist an folgende Bedingungen geknüpft:
   a) den Erwerb des Fachmittelschulausweises (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld „Musik und Theater“;
   b) das Bestehen der Aufnahmeprüfung vor der Ad-hoc-Jury. Diese Aufnahmeprüfung findet grundsätzlich im März des 3. Jahres der Fachmittelschule (nachfolgend: FMS) statt.

### **Art. 6** Inhalt der Ausbildung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--6}

1. Die FM MT beinhaltet:
   a) den FMS-Ausweis im Berufsfeld „Musik und Theater“;
   b) Kurse und Praktika;
   c) eine Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zu den darstellenden Künsten (Musik oder Theater) oder zum Film.

### **Art. 7** Organisation der Ausbildung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--7}

1. Die Kurse und Praktika umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden pro Schuljahr und sind wie folgt aufgeteilt:
   a) technische Kurse und Praktika;
   b) Interpretationskurse und -praktika;
   c) Vorbereitung für die Aufnahmeprüfungen der Hochschulen in den Bereichen Musik oder Theater.
2. Die Fachmaturitätsarbeit wird mit Bezug zu den darstellenden Künsten (Musik oder Theater) oder zum Film gewählt. Sie wird als Forschungsarbeit präsentiert und soll die Fähigkeiten des Kandidaten unter Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einem künstlerischen Bereich zu formulieren. Die Arbeit muss schriftlich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
3. Die Bestimmungen über die Organisation der Kurse, der Praktika und der Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: Departement) über die Organisation der FM MT detailliert festgehalten.

## 3 Fachmaturität

### **Art. 8** Validierung der Ausbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--8}

1. Die Praktika werden von Jurys validiert, die aus einer Lehrperson der FMS und mindestens einem Vertreter der Theaterschule oder der Schule des Verbands Musikschulen Wallis (nachfolgend: VMS-VS) bestehen.
2. Die Fachmaturitätsarbeit wird von der FMS in Zusammenarbeit mit der Theaterschule oder der betreffenden Schule des VMS-VS beurteilt.
3. Die Bestimmungen für die Validierung der Kurse, Praktika und der Fachmaturitätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Organisation der FM MT detailliert festgehalten.

### **Art. 9** Erhalt des Titels {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--9}

1. Die FM MT wird erteilt, wenn die Kurse und Praktika validiert und die Fachmaturitätsarbeit verfasst, fristgerecht eingereicht und mündlich verteidigt wurde und dabei mindestens die Beurteilung „genügend“ erzielt wurde.

### **Art. 10** Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--10}

1. Die Kandidaten müssen entsprechend den internen Weisungen des Departements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:
   a) ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss offiziellem Anmeldeformular;
   b) eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.

### **Art. 11** Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--11}

1. Jeglicher Betrug bzw. jegliches Plagiat wird sanktioniert und kann das Nichtbestehen der FM MT oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erwerb einer Fachmaturität zur Folge haben.

### **Art. 12** Anwesenheit von Drittpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--12}

1. Bei der Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit dürfen einzig anwesend sein: die betreuende FMS-Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der Inspektor, die Vertreter des Departements und der EDK.

### **Art. 13** Nichtbestehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--13}

1. Werden Kurse oder Praktika nicht validiert, müssen diese grundsätzlich im folgenden Jahr wiederholt werden.
2. Besteht der Kandidat die Fachmaturitätsarbeit nicht, muss diese neu verfasst werden.
3. Bei beiden oben genannten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum definitiven Nichtbestehen der FM MT.

### **Art. 14** Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--14}

1. Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität MT beinhaltet folgende Angaben:
   a) Name der Schule und des Kantons;
   b) persönliche Angaben des Inhabers der Fachmaturität;
   c) Angabe, gemäss welcher der Fachmaturitätsabschluss in der ganzen Schweiz anerkannt ist;
   d) Name des Berufsfeldes;
   e) Bestätigung und Bewertung der allgemeinbildenden Fächer;
   f) Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
   g) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;
   h) Bestätigung des Themas und Bewertung der persönlichen Arbeit;
   i) Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
   j) Unterschrift der Schulleitung und des Departements;
   k) Ort und Datum.

## 4 Beschwerdeverfahren

### **Art. 15** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--15}

1. Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.

### **Art. 16** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--16}

1. Gegen die Entscheide des Departements kann innert 30 Tagen nach deren Bekanntgabe oder, falls es sich um eine Zwischenverfügung handelt (Art. 41 Abs. 2 und 42 VVRG), innert 10 Tagen beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:
   a) die Sanktionen im Falle eines Betruges;
   b) die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg);
   c) die Nichtvalidierung der Kurse oder Praktika.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Nicht vorgesehene Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--17}

1. Die Schüler sind zusätzlich den Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie den Weisungen des Departements unterworfen.
2. Alle nicht vorhergesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.

## 6 Übergangsbestimmungen

### **Art. 18** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--413.116--18}

1. Schüler, die ihre Fachmaturität im Berufsfeld „Musik und Theater“ 2023/2024 oder früher begonnen haben, bleiben dem Reglement über die Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis vom 14. September 2016 unterstellt.