451.324
# Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel
Vom 22.02.1995 (Stand 22.02.1995)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--1}

1. Die Gegend um Bieltini und Goldbiel auf der Moosalpe, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Törbel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorliegenden Beschlusses beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst die Objekte 431 (HM), 1808 und 1809 (FM) der Bundesinventare der Hoch- resp. Flachmoore von nationaler Bedeutung.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore und des Hochmoors Bonigersee mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
   b) die Regeneration von gestörten Moorbereichen;
   c) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie Wiesen, Weiher, Feuchtbiotope, alte Baumbestände, usw. durchgezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen;
   d) die Erhaltung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft im Alpengebiet, welche durch Moore gekennzeichnet ist;
   e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, wie Trittschäden, Überdüngung, falsche Abfallentsorgung, usw.;
   f) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes;
   g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--3}

1. Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen, insbesondere durch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moorflächen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--4}

1. Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
   a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
   b) das Betreten der Moorflächen;
   c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
   d) die Störung der Ruhe des Gebietes;
   e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Feuerstellen, Einebnungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
   f) das Befahren des geschützten Gebietes mittels jeglichen Fahrzeugen;
   g) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt;
   h) der Zugang zu den offenen Wasserflächen;
   i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

### **Art. 5** Viehhaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--5}

1. Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes im Schutzgebiet ist erlaubt. Die trittempfindlichen Moorflächen werden durch geeignete Massnahmen vor dem Vieh geschützt.

### **Art. 6** Abweichungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--6}

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Das Departement für Umwelt und Raumplanung kann für die Ausführung des Langlaufsportes zusätzliche Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--7}

1. Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 8** Strafen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--8}

1. Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.324--9}

1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.