451.326
# Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Sand" in Oberwald
Vom 18.10.1995 (Stand 18.10.1995)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--1}

1. Das Auengebiet "Sand" auf Gebiet der Gemeinde Oberwald wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext der vorliegenden Verordnung beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--2}

1. Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:
   a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
   b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume;
   c) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
   d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
   e) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
   f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--3}

1. Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für den Unterhalt des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--4}

1. Im Schutzgebiet sind verboten:
   a) Neubauten aller Art;
   b) die Störung der Fauna;
   c) das Ablagern von Material;
   d) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
   e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
   f) das Befahren des Gebietes mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art abseits der Strassen und Wege;
   g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
   h) jegliche Entnahme von Kies, Blöcken und Sand ausserhalb der dafür ausgeschiedenen Zone;
   i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--5}

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden.
2. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.

### **Art. 6** Zone für Kiesentnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--6}

1. Das Departement regelt die Kiesnutzung im Schutzgebiet. Es scheidet zu diesem Zweck adäquate Zonen aus und bezeichnet die notwendigen Zubringer. Die Kiesentnahme ist auf das Schutzziel abzustimmen.

### **Art. 7** Landwirtschaftliche Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--7}

1. Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gewährleistet.

### **Art. 8** Touristische Nutzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--8}

1. Die Gemeinde kann im Einverständnis mit der kantonalen Dienststelle zeitlich begrenzte Zeltlager bewilligen und eine Langlaufloipe betreiben.

### **Art. 9** Aufsicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--9}

1. Der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 10** Strafe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--10}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.326--11}

1. Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.