451.328
# Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors Simplon-Hopschusee und Umfeld
Vom 19.06.1996 (Stand 05.07.1996)

### **Art. 1** Schutzperimeter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--1}

1. Das Gebiet "Hopschusee" und sein Umfeld auf dem Simplonpass wird zum Schutzgebiet erklärt.
2. Das Schutzgebiet umfasst:
   a) das Hochmoor Simplonpass/Hopschusee des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung;
   b) die Südflanke des Tochuhorns als Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung.
3. Die Grenzen sind auf einem Ausschnitt der Landeskarte 1:10'000 eingezeichnet, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
4. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die ungeschmälerte Erhaltung des Hochmoors Simplonpass/Hopschusee mit seiner speziellen Flora und Fauna;
   b) die Regeneration gestörter Moorbereiche;
   c) die Erhaltung der zahlreichen Rundhöcker, Tälchen und Mulden, Feuchtbiotope, Schutt- und Felsfluren, alpinen Rasen- und Zwergstrauchgesellschaften;
   d) die Erhaltung einer intakten Kulturlandschaft in einer naturnahen Alpenregion;
   e) die Verhinderung schädigender menschlicher Einwirkungen;
   f) die Beobachtung der Flora und Fauna des Gebietes;
   g) die Erhaltung der Wässerwasserleitung des Ritzibaches;
   h) die Information der Bevölkerung über die Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--3}

1. Das zuständige Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
2. In Zusammenarbeit mit dem EMD, der Geteilschaft Simplon Bergalpe und der Gemeinde Simplon-Dorf erstellt der Kanton einen detaillierten Nutzungs- und Unterhaltsplan für das gesamte Schutzgebiet.

### **Art. 4** Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--4}

1. Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
   a) für das Hochmoor von nationaler Bedeutung:
   jegliches Befahren des Schutzgebietes,
   das Betreten der Moorflächen,
   das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger,
   das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Stoffen,
   die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
   die Terrainveränderungen,
   das Aussetzen von Fischen mit Ausnahme von Bachforellen,
   das Laufenlassen von Hunden (Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Jagdgesetzes betreffend die Jagd mit Hunden);
   b) für das Schutzgebiet von kantonaler Bedeutung:
   das Betreten von Moorflächen,
   die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt,
   die Veränderung der Landschaft durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Materialablagerungen oder andere Arbeiten.

### **Art. 5** Landwirtschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--5}

1. Die naturnahe Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter im Schutzgebiet wird gewährleistet.
2. Die Bewirtschaftung ist den Schutzzielen unterzuordnen.
3. Empfindliche Moorgebiete sind durch geeignete Massnahmen zu sperren.

### **Art. 6** Militär {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--6}

1. Die militärische Nutzung ist auf die dafür bezeichneten Gebiete zu beschränken. Das Werfen von scharfen Handgranaten ist untersagt.

### **Art. 7** Abweichungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--7}

1. Zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes und für wissenschaftliche Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.
2. Die homologierten Ferienhauszonen Stalden und Seemättelti sind von den Schutzmassnahmen ausgenommen.
3. Das Befahren der Zufahrt zum Weiler Hopsche bedarf einer Sonderbewilligung der Gemeinde Simplon-Dorf. Die Strasse ist für den öffentlichen Verkehr zu sperren, nötigenfalls durch eine Barriere.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--8}

1. Der Schiessplatzchef, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 9** Strafen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--9}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Dem Verursacher von Schäden können die Kosten der Wiederherstellung auferlegt werden.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.328--10}

1. Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.