451.330
# Entscheid betreffend den Schutz der Auengebiete «Zeiterbode» in Biel und Selkingen und «Matte» in Gluringen und Reckingen
Vom 16.04.1997 (Stand 16.05.1997)

### **Art. 1** Schutzgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--1}

1. Die Auengebiete "Zeiterbode", auf Gebiet der Gemeinden Biel und Selkingen und "Matte" auf Gebiet der Gemeinden Gluringen und Reckingen werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend sind die Ausschnitte der Landeskarte 1:5'000, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind.
2. Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--2}

1. Der Schutz dieser Auengebiete bezweckt:
   a) die Erhaltung des Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes;
   b) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenarten;
   c) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
   d) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
   e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--3}

1. Das Departement ergreift die für den Unterhalt der Schutzgebiete notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--4}

1. In den Schutzgebieten sind verboten:
   a) Bauten und Anlagen aller Art;
   b) die Störung der Fauna;
   c) das Ablagern von Material;
   d) das Ausbringen von Dünger;
   e) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
   f) das Befahren der Gebiete mit Fahrzeugen jeglicher Art abseits der Strassen und Wege;
   g) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
   h) Uferverbauungen (ausser punktuelle Sicherungen für bestehende Anlagen);
   i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
   j) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
   k) die militärische Nutzung.

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--5}

1. Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2. Bestehende traditionelle Nutzungen der Gebiete und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.
3. Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwertigem Interesse sind.

### **Art. 6** Kiesentnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--6}

1. Jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand oder dergleichen ist mit den Dienststellen für Wald und Landschaft sowie Wasserbau und nach Anhörung der Gemeinde zu regeln. Das Schutzziel ist zu respektieren.

### **Art. 7** Landwirtschaftliche Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--7}

1. Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Wiesen ist gewährleistet.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--8}

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Übertretungen der Bestimmungen gemäss Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 9** Strafe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--9}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.330--10}

1. Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.