451.331
# Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Mutt" in Raron
Vom 30.04.1997 (Stand 23.05.1997)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--1}

1. Das Flachmoor "Mutt", auf Gebiet der Gemeinde Raron, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind;
   b) die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Schilfröhrichte, Grossseggenrieder, Kleinseggenrieder und offene Wasserflächen durch gezielte Bewirtschaftungs-, Wiederherstellungs- und Unterhaltsmassnahmen;
   c) die Verhinderung der Verlandung, Verbuschung, Verunreinigung mit schädlichen Substanzen sowie Austrocknung, unter anderem durch das Anlegen von Teichen;
   d) die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie die Überprüfung der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung;
   e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--3}

1. Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung, den Unterhalt und die Renaturierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--4}

1. Im Schutzgebiet sind verboten:
   a) Bauten und Anlagen aller Art;
   b) die Veränderung der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, durch Einebnung, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
   c) die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von Substanzen, welche die Wasser- oder Bodenqualität negativ beeinflussen;
   d) das Ausbringen von Dünger;
   e) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt durch Abbrennen der Vegetation und andere Eingriffe;
   f) das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden und andere Störungen des Gebietes;
   g) die Jagd;
   h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2. Im weiteren sind auf offenen Wasserflächen untersagt:
   a) die Fischerei und die künstliche Fischhaltung;
   b) das Befahren mit Booten;
   c) das Baden und Schlittschuhlaufen.

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--5}

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2. Das Departement kann ausnahmsweise bisherige Nutzungen fallweise bewilligen, wenn dadurch keine Gefährdung der Schutzziele entsteht.
3. Bestehende schädliche Nutzungen sind aufzuheben oder zu verlegen.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--6}

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 7** Strafen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--7}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.331--8}

1. Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.