451.332
# Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières
Vom 25.06.1997 (Stand 11.07.1997)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--1}

1. Das Moor von Champex und seine Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Orsières wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:2'500, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die Erhaltung des Hoch- und Flachmoores von Champex;
   b) den Schutz der typischen Flora und Fauna des Biotops;
   c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen, im besonderen die Verunreinigung durch schädliche Substanzen, Drainagen, Austrocknung, Zufuhr von Mineralsalzen, Beweidung und Überdüngung;
   d) die langfristige Erhaltung des natürlichen Charakters des Biotops;
   e) die Regeneration geschädigter Moorflächen;
   f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--3}

1. Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und Revitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zwecke nach vorgängiger Information der Gemeinde Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--4}

1. Innerhalb der Moorzone des Schutzgebietes sind alle Neubauten, sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
   a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
   b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Substanzen;
   c) die Schädigung der Pflanzen und Tierwelt;
   d) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen;
   e) das Betreten der Moorfläche ausserhalb markierter Wege;
   f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrassierungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten;
   g) der Zugang zu den Ufern und der Wasserfläche;
   h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2. In der Pufferzone des Schutzgebietes sind verboten:
   a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
   b) die Veränderung des Aspektes des Gebietes durch Änderung der auf die Schutzziele abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung;
   c) das Andocken und Festbinden von Schiffen;
   d) jegliche Neubauten mit Ausnahme von bewilligten Änderungen durch den Kanton nach Artikel 24 Absatz 2 RPG.

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--5}

1. Zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und didaktische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligungen erteilen.
2. Eigentümern von bewilligten Andockungsplätzen wird das Festbinden von Booten gewährleistet.

### **Art. 6** Forstwirtschaftliche Nutzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--6}

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen.

### **Art. 7** Landwirtschaftliche Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--7}

1. Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Pufferzone wird gewährleistet.

### **Art. 8** Touristische Nutzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--8}

1. Eine Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann betrieben und unterhalten werden. Die Loipe folgt dem Trasse, welches auf dem Auszug der Landeskarte 1:2'500, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist, ersichtlich ist. Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden, sind folgende Regeln für die Langlaufloipe zu befolgen:
   a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neuschnee gefallen sind;
   b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst;
   c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zentimeter beträgt.
2. Die Benutzung und Änderung des Skiliftes "Revers" werden gewährleistet.

### **Art. 9** Wasserkraftnutzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--9}

1. Der Unterhalt der Suone, deren Wasser am "Durnand" gefasst wird, ist gewährleistet. Jegliches Überschwemmen der Suone, welches für das Moor schädlich ist, muss vermieden werden.

### **Art. 10** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--10}

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 11** Strafen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--11}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.332--12}

1. Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.