451.334
# Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Bilderne" in Mörel und Filet
Vom 11.03.1998 (Stand 01.05.1998)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--1}

1. Das Auengebiet "Bilderne" auf Gebiet der Gemeinden Mörel und Filet wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Art 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--2}

1. Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:
   a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
   b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen;
   c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft und ihrer vielfältigen Lebensräume;
   d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
   e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien;
   f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
   g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes;
   h) die periodische Inventur der Tier- und Pflanzenwelt mit einem entsprechenden Biotopmonitoring.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--3}

1. Das Departement ergreift die für den Schutz, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--4}

1. Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit einschränken, untersagt, insbesondere:
   a) Neubauten aller Art;
   b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
   c) die künstliche Uferstabilisierung und Wasserführung;
   d) die Störung der Fauna;
   e) das Ablagern von Material sowie Terrainveränderungen;
   f) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
   g) das Campieren;
   h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen und Fahrrädern jeglicher Art;
   i) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
   j) das Befahren des Rottens mit Booten;
   k) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
   l) das Ausbringen von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln;
   m) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
   n) die Beweidung.

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--5}

1. Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2. Bestehende Nutzungen des Gebietes (Sportplatz Sand, Vita Parcours und Wanderweg) und der Unterhalt der Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--6}

1. Das Naturschutzpersonal, der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 7** Strafe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--7}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.334--8}

1. Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.