451.336
# Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe
Vom 27.05.1998 (Stand 19.06.1998)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--1}

1. Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Martinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna;
   b) den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt;
   c) die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes;
   d) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Beweidung, Entwässerungen und Trittschäden;
   e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--3}

1. Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--4}

1. Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
   a) Entwässerungen oder Wasserfassungen;
   b) das Einleiten von Abwässern;
   c) das Ausbringen von Dünger;
   d) die Beweidung;
   e) das Betreten der Moorflächen;
   f) jegliches Befahren mit Fahrzeugen;
   g) das Pflücken von Pflanzen;
   h) das Fangen von Tieren;
   i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--5}

1. Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten Ausnahmebewilligungen erteilen.

### **Art. 6** Forstwirtschaftliche Nutzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--6}

1. Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen.

### **Art. 7** Landwirtschaftliche Nutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--7}

1. Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote 1'900m) wird gewährleistet.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--8}

1. Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 9** Strafen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--9}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.336--10}

1. Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.