451.341
# Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Les Epines" in Conthey
Vom 15.12.1999 (Stand 21.01.2000)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--1}

1. Der Biotop bestehend aus den Parzellen 466 und 468, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Conthey, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Der Schutzperimeter ist auf dem Auszug des Katasterplanes 1:2'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist, eingetragen.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--2}

1. Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
   a) die Revitalisierung des Biotops durch die Wiederherstellung eines alluvialen Gebietes, wie es für die ursprüngliche Rhoneebene charakteristisch war;
   b) die Erhaltung und Erhöhung der Biodiversität;
   c) die Verhinderung von schädlichen Einwirkungen jeglicher Art;
   d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Pflege und Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--3}

1. Ein Unterhaltskonzept für das Gebiet wird dem zuständigen Departement zur Genehmigung unterbreitet.
2. Das zuständige Departement ergreift die für die Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--4}

1. Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen widersprechen, verboten, insbesondere:
   a) Neubauten aller Art;
   b) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
   c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserfassungen oder Einleitung von schädlichen Substanzen;
   d) das Verlassen der Wege;
   e) jeglicher Verkehr;
   f) die Entnahme und Ablagerung von Material;
   g) die Schädigung der Flora und Fauna;
   h) das Fangen von Tieren;
   i) die Jagd und Fischerei;
   j) das Baden, das Segeln sowie jegliche Freizeitaktivität auf den Wasserflächen;
   k) das Pflücken von Pflanzen;
   l) das Einführen von Tieren und Pflanzen;
   m) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

### **Art. 5** Materialentnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--5}

1. Die Unternehmung Genetti darf auf den Parzellen 466 und 468 Material entnehmen gemäss den Baubewilligungen vom 18. August 1993 und 17. November 1993.
2. Gemäss Punkt 2c der Konvention vom 4. November 1992 wird der Ostteil der Parzelle 468 spätestens bei Inbetriebnahme des Werkes "Cleuson-Dixence 1100MW" wiederhergestellt sein. Die Wiederherstellung der Restfläche der Parzelle 468 wird spätestens 10 Jahre nach Baubeginn des Werkes "Cleuson-Dixence 1100MW" (1. Juni 1993), nämlich am 1. Juni 2003 beendet sein.
3. Die Aushub- und Wiederinstandstellungsarbeiten auf der Parzelle 466 werden gemäss Entscheid des Chefs des Departements für Umwelt und Raumplanung vom 17. November 1993 bis am 1. Juni 2008 beendet sein.
4. Sämtliche Abbauarbeiten sind derart zu planen, dass die Wiederherstellungen termingerecht ausgeführt werden können.

### **Art. 6** Abweichungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--6}

1. Ausnahmebewilligungen können vom zuständigen Departement zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder didaktische Zwecke erteilt werden.
2. Um die Abflusskapazität der Morge zu erhöhen, bleibt die Möglichkeit eines diesbezüglichen Korrektionskonzeptes vorbehalten. Dieses Konzept trägt den Aspekten Natur und Landschaft Rechnung und ist der zuständigen kantonalen Dienststelle zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--7}

1. Die Gemeindepolizei, das Forstpersonal sowie die Wildhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 8** Strafen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--8}

1. Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.341--9}

1. Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.