451.352
# Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "val de Réchy" und des Flachmoors "Ar du Tsan", Gemeinde Mont-Noble
Vom 02.09.2015 (Stand 18.12.2015)

### **Art. 1** Schutzgebiet {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--1}

1. Die Moorlandschaft "Val de Réchy" mit dem Flachmoor "Ar du Tsan", auf Gebiet der Gemeinde Mont-Noble, werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Als massgebliche Gebietsfläche gilt der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext dieses Entscheides beigelegt ist.
2. Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Mont-Noble gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3. Der vorliegende Entscheid ist in das Bau- und Zonenreglement (GBZR) der Gemeinde Mont-Noble aufzunehmen.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--2}

1. Der Schutz dieses Gebiets bezweckt:
   a) die Erhaltung der Moorlandschaft "val de Réchy" und des Flachmoors "Ar du Tsan", in deren natürlichem und urtümlichem Zustand und mit derer gebietstypischen Fauna und Flora;
   b) die Erhaltung der Ruhe des Gebietes;
   c) die Erhaltung und Revitalisierung dieses intakten Gebirgstals mit seinen sumpfigen Ebenen, seinen Sickerquellen und seinen Mäandern;
   d) die Erhaltung der geomorphologischen Elemente und der Reliefformen;
   e) der Schutz vor schädigenden Einwirkungen, insbesondere vor Trittschäden im Flachmoor und auf sumpfigen Flächen;
   f) die Regeneration der zerstörten oder beschädigten Moore, wo dies sinnvoll ist;
   g) die Erhaltung der naturbelassenen Gewässerdynamik der Rèche und die Aufrechterhaltung ihrer ausreichenden und naturgemäss schwankenden Abflussmenge;
   h) die Erhaltung eines ausreichend bemessenen Lebensraums, um die gebietstypischen Tier- und Pflanzenarten vor dem Aussterben zu bewahren;
   i) die Erhaltung der Wildbäche, Bäche und stehenden Gewässer in ihrer Qualität und Struktur (Kaskaden, Mäandern, Verflechtungen);
   j) die Erhaltung der Alpgebäude als historisch-kulturelle Elemente;
   k) die Aufrechterhaltung der nachhaltigen extensiven Nutzung, wie sie für Moorlandschaften und Moore typisch ist;
   l) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

### **Art. 3** Aufwertung, Unterhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--3}

1. Das zuständige Departement trifft die zur Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

### **Art. 4** Verbote {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--4}

1. Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten untersagt, welche die Unversehrtheit des Gebiets verletzen können oder den Schutzzielen widersprechen; namentlich verboten sind:
   a) das Errichten neuer Bauten oder Anlagen;
   b) das Befahren des Gebiets mit Fahrzeugen jeglicher Art (Autos, Quads, Motorräder, Mountainbikes, Fahrräder);
   c) das Ausbringen von Natur- oder Kunstdünger, das Güllen;
   d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, zur Energieproduktion, Wasserentnahme oder Quellfassungen sowie durch das Einbringen schädlicher Stoffe;
   e) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
   f) die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen durch Pflanzenanbau, Nivellierungen, Strassen, elektrische Leitungen, Mineraliensuche, Materialablagerungen oder andere nicht mit dem Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten;
   g) die Störung der Ruhe des Gebietes;
   h) die dem Schutzzweck widersprechenden touristischen Nutzungen und Freizeitaktivitäten;
   i) das Betreten des Flachmoors und der Moorflächen durch Vieh;
   j) die Beweidung, unter Vorbehalt der landwirschaftlichen Nutzung gemäss nachfolgendem Artikel 7;
   k) das Einleiten von Abwasser;
   l) das Pflücken von Pflanzen;
   m) das Einfangen von Tieren, unter Vorbehalt der spezifischen Gesetzgebung;
   n) das Entfachen von Feuer und das Einrichten von Feuerstellen;
   o) das Zelten.

### **Art. 5** Abweichungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--5}

1. Für Aktivitäten, die dem Unterhalt und der Pflege des Biotops oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, kann das Departement, im Einvernehmen mit der Gemeinde, Ausnahmebewilligungen erteilen.
2. Die bestehende Strasse darf befahren werden, aber nur sofern dies zur Bewirtschaftung der Alp Tsan oder für Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten an der Wasserfassung, am Orte genannt La Tine, erforderlich ist.
3. Abweichungen können für Unterhaltsarbeiten an den Alpgebäuden bewilligt werden.
4. Die Jagd und das Fischen sind innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gesetzgebung erlaubt.
5. Die Wanderwege, die Teil des genehmigten Wegnetzes sind, werden beibehalten. Sie dürfen aber keinesfalls mit Mountainbikes oder anderen Fahrzeugen befahren werden.
6. Eine neue Wasserfassung kann ausnahmsweise bewilligt werden, unter Einhaltung strenger Auflagen und mit der Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft. Eine Bewilligung kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um eine Trinkwasserfassung handelt, für die es keine Alternative gibt (d.h. wenn konstanter Trinkwassermangel herrscht und alle anderen möglichen Wasservorkommen bereits ausgeschöpft sind). Falls eine Wasserfassung bewilligt wird, darf diese das Flachmoor "Ar du Tsan" nicht beeinträchtigen (der lokale Wasserhaushalt ist unter allen Umständen aufrechtzuerhalten). Ausserdem sind die Auswirkungen von Bau und Betrieb der Anlagen so gering wie irgend möglich zu halten und bei dennoch auftretenden Beeinträchtigungen Ausgleichsmassnahmen zu treffen.

### **Art. 6** Bestehende Wasserfassungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--6}

1. Die Wasserfassung an der Rèche, am Orte genannt La Tine, (ca. 605'568/116'050) kann bestehen bleiben. Sie darf sich nicht nachteilig auf die Erreichung der Schutzziele auswirken. In den Monaten Juni bis August darf die gefasste Wassermenge nicht mehr als 12 Prozent der Abflussmenge der Rèche betragen.
2. Die Wasserfassungen La Fâche (ca. 604'789/116'069) und Le Tsalé (ca. 606'189/116'613), Fassungen in Privateigentum und zu privater Nutzung (für Chalets), können bewilligt werden, sofern sie die charakteristischen Elemente des Schutzgebietes nicht beeinträchtigen.
3. Die bestehenden Wasserfassungen dürfen das Naturschutzgebiet nicht beeinträchtigen.

### **Art. 7** Landwirtschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--7}

1. Die extensive Bestossung der Alp mit einem angemessenen Viehbestand (nur Schafe, Rinder ohne Milchkühe, Ziegen) ist erlaubt, an den Orten und unter den Bedingungen, die von der Dienststelle für Wald und Landschaft, unter Berücksichtigung des Alpbewirtschaftungsplans vom 15. Mai 2001, benannt werden.
2. Das Flachmoor und die Moorflächen, die anfällig auf Trittschäden durch Vieh sind, sind durch geeignete Massnahmen zu schützen.
3. Falls die Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, zu finanziellen Einbussen oder Mehrarbeit führen, sind dafür Abgeltungen zu entrichten.
4. Die bestehenden Gebäude dürfen ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden.
5. Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden sind so auszuführen, dass das Schutzgebiet geschont wird und die charakteristischen Elemente der Moorlandschaft nicht beeinträchtigt werden.

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--8}

1. Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen ein Verbot von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

### **Art. 9** Sanktionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--9}

1. Verstösse gegen den vorliegenden Entscheid werden gemäss den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2. Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--451.352--10}

1. Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.