502.1
# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(AGWG)
Vom 22.09.1999 (Stand 01.11.1999)

### **Art. 1** Ziel und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--1}

1. Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2. Es bezeichnet die zuständigen Behörden, insbesondere für die Erteilung der Bewilligungen sowie für die Organisation der Prüfungen und regelt die diesbezüglichen Verfahren.

### **Art. 2** Zuständigkeit des Departements {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--2}

1. Das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die kantonale Aufsichtsbehörde.
2. Es ist zuständig für:
   a) die Erteilung, Annullierung und den Entzug der Waffenhandelsbewilligung;
   b) die Bewilligung von Ausnahmen betreffend verbotener Handlungen im Zusammenhang mit Waffen und den Entscheid über kantonale Ausnahmebewilligungen;
   c) den Erlass aller anderen im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen, welche nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.

### **Art. 3** Zuständigkeit der Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--3}

1. Die Kantonspolizei ist zuständig für:
   a) die Erteilung, den Entzug oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffentragbewilligung;
   b) die Führung einer Datenbank über Personen, die einen Waffenerwerbsschein und eine Waffentragbewilligung besitzen;
   c) die Kontrolle der Waffen- und Munitionshandlungen sowie der Besitzer von automatischen Waffen;
   d) die Einsicht in die Dokumente der Buchführung;
   e) die Beschlagnahme von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition, welche Personen unberechtigterweise auf sich tragen;
   f) die Übermittlung der im Bundesgesetz und seiner Verordnung vorgesehenen Daten an das Zentralbüro für die Erfassung in der Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);
   g) die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen.

### **Art. 4** Buchführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--4}

1. Nach Ablauf der vom Bundesrecht festgelegten Frist ist die Buchführung des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung der Kantonspolizei zu übergeben.
2. Die Dokumente bezüglich der Buchführung sind gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz aufzubewahren.

### **Art. 5** Kontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--5}

1. Auf Delegation des Departements ist die Kantonspolizei befugt, die Geschäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung während der üblichen Arbeitszeit und ohne Voranmeldung zu besichtigen und alle einschlägigen Dokumente einzusehen.
2. Sie kann belastendes Material beschlagnahmen.

### **Art. 6** Prüfungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--6}

1. Die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilligung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Suppleanten zusammen. Beide Amtssprachen müssen vertreten sein.
2. Die Prüfungen können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

### **Art. 7** Vergehen und Übertretungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--7}

1. Dem ordentlichen Strafrichter obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen. Das Verfahren wird durch die Strafprozessordnung geregelt.
2. Das Departement ist zuständig für die Ahndung von Übertretungen des Bundesrechts. Das Verfahren wird durch die Bestimmungen geregelt, welche für die administrativen Strafentscheide anwendbar sind.

### **Art. 8** Aufhebung und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--502.1--8}

1. Der Beschluss betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über den Waffen- und Munitionshandel vom 27. Mai 1971 und der Beschluss über den Handel mit Waffen und Munition vom 5. September 1944 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
2. Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
3. Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.