520.101
# Reglement über die Administration während des Zivilschutzdienstes
(RAZSD)
Vom 10.05.2006 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--1}

1. Das vorliegende Reglement regelt die einheitliche Verwaltung des Zivilschutzdienstes.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--2}

1. Dieses Reglement gilt:
   a) für Ausbildungsdienste des Zivilschutzes, die im kantonalen Ausbildungszentrum durchgeführt werden;
   b) für Wiederholungskurse;
   c) für Einsätze des Zivilschutzes.

## 2 Sold

### **Art. 3** Soldabgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--3}

1. Der Sold, welcher dem Grad entspricht, der im Dienstbüchlein eingetragen ist, wird am Ende der Dienstleistung ausbezahlt.
2. Die Soldabgabe erfolgt per Geldüberweisung.

### **Art. 4** Reise am Vortag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--4}

1. Wer wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel bereits am Vortrag anreisen muss, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, hat für diesen Tag kein Anrecht auf Sold.

### **Art. 5** Entlassung bei Krankheit oder Unfall {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--5}

1. Der Tag der Einweisung in ein Spital oder der Entlassung zur Hauspflege ist besoldet.
2. Ab dem darauf folgenden Tag entfällt die Berechtigung auf Sold und es gelangen die Leistungen der Militärversicherung zur Anwendung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.

### **Art. 6** Todesfall {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--6}

1. Die Berechtigung auf Sold dauert bis und mit inklusive Todestag.

## 3 Andere Entschädigungen

### **Art. 7** Verpflegung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--7}

1. Jede dienstpflichtige Person hat gemeinsam mit den andern Dienstpflichtigen seiner Einheit die Mahlzeiten einzunehmen.
2. Eine dienstpflichtige Person, welche aus anerkannten medizinischen oder religiösen Gründen, wegen dienstlichen Gründen auf Grund des Auftrags seine eigene Mahlzeit mitbringen muss, erhält eine Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag entspricht den berechneten Mahlzeitkosten der anderen Pflichtigen und wird gemeinsam mit dem Sold ausbezahlt.

### **Art. 8** Unterkunft {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--8}

1. Sofern Schutzdienstleistende aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause übernachten können oder wegen ungünstigen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel bereits am Vortag anreisen müssen, haben sie Anspruch auf eine unentgeltliche Unterkunft.

### **Art. 9** Reisen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--9}

1. Für den Diensteintritt und die Rückkehr haben die schutzpflichtigen Personen auf eine Entschädigung Anspruch, welche einer 2. Klasse Fahrkarte vom Wohnort bis zum Dienstort entspricht.
2. Der Wohnort der schutzpflichtigen Person ist primär der Ort, wo seine Identitätspapiere hinterlegt sind, andernfalls der Ort, wo er eingeteilt ist.

## 4 &hellip;

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--10}

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--14}

## 5 Medizinischer Bereich

### **Art. 15** Entschädigung für ärztliche Leistungen und Arzneimittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--15}

1. Für jede Dienstleistung des Zivilschutzes ist vorsorglich mit dessen Einverständnis ein Vertrauensarzt zu bezeichnen.
2. Folgende Kosten gehen zu Lasten des Dienstes (entsprechend Militärtarif):
   a) die Umtriebsentschädigung des Arztes beträgt 20 Franken pro Tag für die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes. Betreut der Arzt mehrere Dienste gleichzeitig, so besteht nur Anspruch auf eine Entschädigung;
   b) die Entschädigungen für die Untersuchung und Beurteilung der Diensttauglichkeit in Rahmen der sanitären Eintrittsmusterung;
   c) die Entschädigungen für die Untersuchung im Rahmen der sanitären Austrittsmusterung.
3. Folgende Kosten gehen zu Lasten der Militärversicherung (entsprechend Tarifstruktur TARMED):
   a) die Behandlung erkrankter oder verletzter Dienstleistender während der Dienstzeit und die dafür erforderlichen Arzneimittel;
   b) die Rechnungen der medizinische Leistungen und der Spitalpflege sowie für Arzneimittel nach der Entlassung, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Militärversicherung erfüllt sind.
4. Der Arzt stellt die Rechnungen für seine Leistungen:
   a) gemäss Absatz 3 Buchstabe a an die aufbietende Stelle bis Dienstende;
   b) gemäss Absatz 3 Buchstabe b direkt an die Militärversicherung.

### **Art. 16** Beerdigungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--16}

1. Für Personen, welche infolge einer durch die Militärversicherung versicherten Gesundheitsschädigung versterben, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG).

### **Art. 17** Kosten für den interkantonalen Einsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--17}

1. Der Kanton, welcher Hilfe erhält, trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betriebsstoffe während dem Einsatz.
2. Der Hilfe leistende Kanton trägt die Kosten für Sold, die An- und Abreise, sowie den Unterhalt und Ersatz des Materials.
3. Die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 sind zudem anwendbar.

### **Art. 18** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--520.101--18}

1. Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.