550.2
# Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz
Vom 03.04.2014 (Stand 01.01.2016)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--1}

1. Dem Konkordat gehören die Kantone der Westschweiz an, die den Beitritt erklären.
2. Mit Zustimmung der Regierungen aller beteiligten Kantone können auch andere Kantone diesem Konkordat beitreten.
3. Zur Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats an einen darum ersuchenden Kanton können die beteiligten Kantone nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--2}

1. Das Konkordat bezweckt die Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien:
   a) bei Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats;
   b) beim Austausch von kriminalpolizeilichen Daten;
   c) bei der Umsetzung operativer, technischer, wissenschaftlicher und logistischer Synergien sowie der entsprechenden Ausbildung.

### **Art. 3** Konkordatsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--3}

1. Die Konkordatsbehörde setzt sich aus den zuständigen Polizeidirektorinnen und -direktoren zusammen. Sie konstituiert sich selbst.
2. Die Konkordatsbehörde hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizeien und die gegenseitige Hilfe im Sinne dieses Konkordats;
   b) die Erteilung der notwendigen Aufträge an die Polizeikommandos;
   c) die Überwachung der Einhaltung dieses Konkordats;
   d) die Festsetzung des Gebührentarifs für die Kosten der Einsätze der Polizeikräfte gemäss Artikel 13;
   e) die Untersuchung von Streitfällen betreffend Kosten und Schadenersatzforderungen und die Unterbreitung von Vergleichsvorschlägen an die beteiligten Kantone;
   f) die Kenntnisnahme des Einsatzberichts, der ihr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Einsatzes unterbreitet werden muss.

## 2 Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats

### **Art. 4** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--4}

1. Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats kann nur angefordert werden, wenn der ersuchende Kanton sich ausserstande sieht, die Situation allein und mit eigenen Mitteln zu meistern.

### **Art. 5** Fälle der Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--5}

1. In folgenden Fällen kann eine Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats angefordert werden:
   a) bei Katastrophen;
   b) bei Gewaltverbrechen wie Terrorakten, Flugzeugentführungen, Geiselnahmen, schweren Raubüberfällen;
   c) bei inneren Unruhen oder drohenden schweren aufrührerischen Ereignissen, welche Personen oder Sachwerte gefährden;
   d) bei der Durchführung gemeinsamer kriminalpolizeilicher Kontrollen oder grossangelegter Fahndungen;
   e) bei Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen;
   f) bei Grossanlässen;
   g) bei wichtigen Treffen, insbesondere anlässlich von internationalen Konferenzen oder Staatsbesuchen.

### **Art. 6** Hilfeleistung im Konkordatsgebiet {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--6}

1. Die Kantonsregierung ist zuständig, Hilfeleistung im Sinne des Konkordats anzufordern oder zu gewähren. In Notfallsituationen kann sie diese Zuständigkeit an die kantonale Polizeidirektorin bzw. den kantonalen Polizeidirektoren übertragen werden.
2. Soweit ihn nicht eigene vordringliche Aufgaben daran hindern, ist der ersuchte Kanton gehalten, dem ersuchenden Kanton den von der Konkordatsbehörde bestimmten Mannschaftsbestand zur Verfügung zu stellen.
3. Die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats auf dem Konkordatsgebiet geht den Unterstützungsbegehren anderer Kantone vor.
4. Wird ein Kanton gleichzeitig von mehreren Konkordatskantonen ersucht, so befindet die Konkordatsbehörde über die Prioritäten oder über eine angemessene Aufteilung der Mannschaftsbestände.

### **Art. 7** Meldung an die Konkordatskantone {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--7}

1. Der im Rahmen des Konkordats um Hilfeleistung ersuchende Kanton ist verpflichtet, die übrigen Konkordatsmitglieder von seinem Gesuch in Kenntnis zu setzen.

### **Art. 8** Leitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--8}

1. Die eigenen sowie die im Rahmen des Konkordats zur Verfügung gestellten ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandanten des Einsatzkantons.
2. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.

### **Art. 9** Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--9}

1. Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei des ersuchenden Kantons. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2. In Disziplinar- und Verwaltungsfragen unterstehen sie ihrem Stammkanton.

### **Art. 10** Haftung bei unerlaubter Handlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--10}

1. Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Einsatzkanton mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich zufügen, haftet ihr Stammkanton.
2. Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet der Einsatzkanton nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Einsatzkanton auf ihren Stammkanton Rückgriff nehmen.
3. Dem Einsatzkanton und dem geschädigten Dritten stehen gegen die Angehörigen ausserkantonaler Polizeien kein unmittelbares Klagerecht zu.
4. Die Haftung eines Angehörigen der Polizei gegenüber seinem Stammkanton untersteht dem Recht dieses Kantons.
5. Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden der geschädigten Person, die Festsetzung des Schadens, die Bemessung des Schadenersatzes und die Leistung von Genugtuung sind in Schadenfällen nach den Absätzen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

### **Art. 11** Haftung bei rechtmässigem Handeln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--11}

1. Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten aufgrund rechtmässigen Handelns zufügen, haftet der Einsatzkanton, falls und soweit dessen Rechtsordnung eine solche Haftung vorsieht.

### **Art. 12** Unfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--12}

1. Der Stammkanton entrichtet den Angehörigen seiner Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, jene Leistungen, die er nach Massgabe seines Rechts zu erbringen hat.
2. Der Einsatzkanton vergütet dem Kanton, der die Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats gewährt hat, die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
3. Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Angehörigen der Polizei Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.

### **Art. 13** Finanzielles {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--13}

1. Für gemeinsame kriminalpolizeiliche Kontrollen und grossangelegte Fahndungen werden keine Kosten berechnet.
2. Die Kosten für die Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen werden gemäss dem Gebührentarif in Rechnung gestellt.
3. Für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats bei Katastrophen werden nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte dafür aufkommen.
4. In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten; vorbehalten bleibt der Artikel 47 der Schweizerischen Strafprozessordnung.
5. Der Gebührentarif wird von der Konkordatsbehörde festgesetzt.

## 3 Austausch von polizeilichen Daten

### **Art. 14** Gemeinsame Datenbanken {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--14}

1. Zur Aufklärung von Widerhandlungen und zur Identifikation von Tätern oder unbekannten lebenden oder verstorbenen Personen sowie zur Suche von vermissten Personen pflegen die Kantone über gemeinsame Datenbanken den Austausch polizeilicher Informationen namentlich über Tatverdächtige von Verbrechen oder Vergehen, Verbrechen oder Vergehen, Spuren, Zahn- und Bilddaten.
2. Die Konkordatsbehörde legt die Verfahren, die Zuständigkeiten und die Regeln zum Betrieb der gemeinsamen Datenbanken fest.

## 4 Operative, technische, wissenschaftliche und logistische Synergien

### **Art. 15** Rahmen und Synergiebereiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--15}

1. Das Konkordat stellt den ständigen Rahmen für die Förderung und Umsetzung von Synergien zur Verstärkung der Bekämpfung der Kriminalität und zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes.
2. Die Synergien umfassen operative, technische, wissenschaftliche und logistische Bereiche sowie die entsprechende Ausbildung. Kein Partnerkanton kann zu ihrer Umsetzung verpflichtet werden.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Dauer des Konkordats, Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--16}

1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer dreijährigen Frist auf das Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden gegebenenfalls über die Weiterführung des Konkordates.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--17}

1. Das Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens drei Kantone ihm beigetreten sind.
2. Der Beitritt ist den Regierungen der Westschweizer Kantone über das Sekretariat der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren der lateinischen Schweiz (LKJPD) mitzuteilen.

### **Art. 18** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--18}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird das Konkordat vom 10. Oktober 1988 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz aufgehoben.

## A1 Anhang 1

## A1.1 Zum Gebührentarif für Hilfeleistungen im Rahmen des Konkordats

## A1.1.1 In Anwendung von Artikel 13 des Konkordats vom 3. April 2014 über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz setzt die Konkordatsbehörde folgenden Gebührentarif fest:

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--1-1}

1. Wer als Hilfeleistung im Rahmen des Konkordats Polizeikräfte zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf folgende Vergütungen:
   a) für jedes Mitglied der Polizei eine Tagesentschädigung in der Höhe von 100 Franken ab dem Austritt und bis zur Wiedereingliederung in das Stammkorps. Angebrochene Tage werden als ganze Tage verrechnet;
   b) für die Benützung von Motorfahrzeugen eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken/km für leichte Fahrzeuge und 1 Franken/km für schwere Fahrzeuge.

### **Art. 1-2** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--1-2}

1. Zusätzlich zu den Entschädigungen nach Artikel 1 können folgende Kosten verrechnet werden:
   a) Verpflegungs- und Unterkunftskosten für die Polizeimitglieder;
   b) Kosten für die Benützung von Material und Reparaturkosten.

### **Art. 1-3** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--1-3}

1. Über die Verrechnung von Kosten, die nicht in diesem Gebührentarif geregelt sind, entscheidet die Konkordatsbehörde.

### **Art. 1-4** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--1-4}

1. Dieser Gebührentarif tritt mit dem Konkordat in Kraft.

## A2 Anhang 2

## A2-1 Zur Verrechnung von Kosten für Erstermittlungen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Untersuchungen zu schweren, wichtigen und/oder komplexen Fällen

### **Art. 2-1** Ausgangslage 1 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--2-1}

1. Kanton A hat den Entführungsalarm ausgelöst. Da der Kanton für die erste Ermittlungsphase nicht über genügend Kräfte verfügt, hat er die Hilfe der anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert. Er hat während 5 Tagen die Unterstützung von 50 Personen mit 25 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 600 km zurückgelegt haben. Verrechnung:
   a) Entschädigung für die Polizeimitglieder
   b) Entschädigung für die Dienstfahrzeuge
   c) Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-)
   d) Gesamttotal

### **Art. 2-2** Ausgangssituation 2 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.2--2-2}

1. Infolge von 3 Fällen von qualifiziertem Raub an einem Tag hat der Kanton A, der nicht über genügend Kräfte für die Erstermittlung verfügt, die Hilfe der anderen Kantone im Rahmen des Westschweizer Konkordats angefordert. Er hat während 3 Tagen die Unterstützung von 20 Personen mit 10 Dienstfahrzeugen erhalten, die jeweils 300 km zurückgelegt haben. Verrechnung:
   a) Entschädigung für die Polizeimitglieder
   b) Entschädigung für die Dienstfahrzeuge
   c) Verpflegungs- und Unterkunftskosten (Fr. 150.-)
   d) Gesamttotal