550.500
# Ausführungsreglement zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 17.08.2011 (Stand 01.04.2015)

### **Art. 1** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--1}

1. Das vorliegende Ausführungsreglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
2. Es bestimmt insbesondere die zuständigen Behörden für die Anordnung und Ausführung der durch das Konkordat vorgesehenen Massnahmen.

### **Art. 1a** Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--1a}

1. Der betroffene Gemeinderat ist für das Erteilen von Bewilligungen für Risikospiele, das Verbinden von Auflagen, den Entzug oder die Ablehnung der Bewilligung zuständig.
2. Die Kantonalen Behörden können für eine Risikoanalyse beigezogen werden.

### **Art. 2** Rayonverbot (Art. 4, 5 und 13 Konkordat) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--2}

1. Die verbotenen Perimeter bilden Gegenstand von Angaben, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über das durch das Verbot betroffene geografische Anwendungsgebiet zu erhalten.
2. Das Rayonverbot wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einem Stabsoffizier verfügt.
3. Gegen den Entscheid eines Rayonverbots kann beim Richter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben werden.

### **Art. 3** Meldeauflage (Art. 6 und 13 Konkordat) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--3}

1. Die Verpflichtung, sich zu melden, wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einen Stabsoffizier verfügt.
2. Jede Person, gegen die eine Meldeauflage verfügt wurde, muss sich zu den angegebenen Zeiten bei der darin aufgeführten Amtsstelle melden.
3. Gegen den Entscheid einer Meldeauflage kann beim Richter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben werden.

### **Art. 4** Polizeigewahrsam (Art. 8, 9 und 13 Konkordat) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--4}

1. Der Polizeigewahrsam wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einem Stabsoffizier verfügt.
2. Jede Person, gegen die ein Polizeigewahrsam verfügt wurde, muss sich am erwähnten Datum und zur angegebenen Zeit bei der genannten Amtsstelle melden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
3. Gegen den Entscheid eines Polizeigewahrsams kann beim Richter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben werden.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--550.500--5}

1. Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2010 in Kraft zu treten.
2. Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.