611.6
# Dekret über die Obergrenze und Einlage des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen
Vom 15.03.2023 (Stand 15.03.2023)

### **Art. 1** Obergrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--611.6--1}

1. Die auf 10 Prozent festgelegte Obergrenze des Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen, die in Artikel 22b Absatz 4 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, wird auf 20 Prozent erhöht.

### **Art. 2** Einlage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--611.6--2}

1. Die Einlage in den Kompensationsfonds für Ertragsschwankungen die in Artikel 22b Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geregelt ist, kann auch durch Zuweisungen aus dem Eigenkapital beim Rechnungsabschluss erfolgen.