612.5
# Gesetz betreffend die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts
Vom 15.09.2011 (Stand 01.02.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--612.5--1}

1. Das vorliegende Gesetz bezweckt die Regelung der Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts.

### **Art. 2** Definition und Zuständigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--612.5--2}

1. Der Staatsrat ist dafür zuständig:
   a) die Infrastrukturgrossprojekte zu definieren und den Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen;
   b) dem Grossen Rat die Verpflichtungskredite und die eventuellen Gesetzesänderungen für die Realisierung der Infrastrukturgrossprojekte zu unterbreiten.

### **Art. 3** Spezialfonds zur Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--612.5--3}

1. Für die Finanzierung der Infrastrukturgrossprojekte des 21. Jahrhunderts wird ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geäufnet.
2. Die anfängliche Dotierung des Fonds erfolgt mittels Einlage aus dem Staatsvermögen für einen Betrag von 300 Millionen Franken. Der Fonds kann mittels Beschluss des Grossen Rates aufgestockt werden.
3. Grundsätzlich wird der Fonds jährlich entweder über das Budget oder durch Zuweisung des Ertragsüberschusses der Rechnung oder eines Teils davon gespeist, insofern dies nicht zu einem Finanzierungsfehlbetrag in der Rechnung des Staates führt.
4. Das Fondsvermögen trägt keine Zinsen.
5. Die Entnahmen aus dem Fonds werden bewilligt, wenn die Ausgaben für die Realisierung der Grossprojekte im Budget vorgesehen sind.

### **Art. 4** Referendum und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--612.5--4}

1. Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest. Er kann eine rückwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen zur Speisung des Fonds vorsehen.