613.100
# Verordnung über den interkommunalen Finanzausgleich
(VIFA)
Vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2012)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--1}

1. Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich. Sie regelt:
   a) die Instrumente des Ressourcenausgleichs;
   b) die Instrumente des Lastenausgleichs;
   c) die Instrumente für Härtefälle.

### **Art. 2** Verwaltung und Vorgehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--2}

1. Die Kantonale Finanzverwaltung teilt jedes Jahr (N) allen Gemeinden zur Ausarbeitung ihres jeweiligen Budgets (Jahr N+1) die Äufnungs- und Ausgleichsbeträge der verschiedenen Ausgleichsfonds sowie ihren Ressourcenindex und synthetischen Lastenindex gemäss Beschluss des Artikels 21 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich mit.

## 2 Instrumente des Ressourcenausgleichs

### **Art. 3** Berechnungsgrundlagen für den Ressourcenausgleich {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--3}

1. Der maximale Progressionskoeffizient wird mittels Iteration berechnet, damit die Rangstufe der Gemeinden nach dem horizontalen Ausgleich gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich unverändert bleibt.

### **Art. 4** Berechnung des Ressourcenpotentials {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--4}

1. Der Index des Ressourcenpotentials pro Einwohner einer Gemeinde i für das Jahr N wird wie folgt bestimmt: RP(i,N) = [ ∑(r=a,l) RE(i,r,N) ] / Einw(i,N) wobei: RP(i) = das Ressourcenpotential pro Einwohner der Gemeinde i darstellt, N = das Berichtsjahr, r = die Art der Ressourcen, RE(i) den Ressourcenertrag von a bis l gemäss Artikel 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich der Gemeinde i, Einw(i) die Anzahl Einwohner der Gemeinde i.
2. Der Durchschnittsindex des Ressourcenpotentials pro Einwohner für das Jahr N der Gesamtheit der Gemeinden, mit der Anzahl n wird wie folgt bestimmt: RP(n,N) = ∑(i=1,n) [ ∑(r=a,l) [RE(i,r,N) / Einw(i,N) ] ]

### **Art. 5** Berechnung des Ressourcenindex {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--5}

1. Der Ressourcenindex (RI) einer Gemeinde i für das Jahr N wird durch seinen Gesamtressourcenindex bestimmt: RI(i,N) = [ RP(i,N-6) + RP(i,N-5) + RP(i,N-4) ] / [ RP(n,N-6) + RP(n,N-5) + RP(n,N-4) ] Dabei: gelten die drei Steuerjahre (N-6), (N-5) und (N-4) als Referenz gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.

### **Art. 6** Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--6}

1. Die Verteilung des Ressourcenausgleichsfonds erfolgt in zwei Schritten, und zwar gemäss Artikel 9, 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich: a) Die erste Verteilung wird durch die ressourcenstarken Gemeinden finanziert (horizontaler Finanzausgleich) und progressiv zu Gunsten aller ressourcenschwachen Gemeinden wie folgt durchgeführt: HR(i) = A x [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient)] ] / [ ∑(i=1,m) [ Einw(i) x [(100 - RI(i)x100) ^ (Koeffizient) ] ] ] wobei: HR(i) = dem Betrag entspricht, welcher der Gemeinde i im Rahmen des horizontalen Ausgleichs zukommt, Koeffizient = die zu bestimmende Zahl, um die Rangstufe der Gemeinden beizubehalten, m = die Anzahl ressourcenschwacher Gemeinden, b) Die zweite Verteilung wird vom Kanton finanziert (vertikaler Finanzausgleich) zu Gunsten der Gemeinden, die nach dem horizontalen Ausgleich über ein Ressourcenpotential verfügen, das unter dem in Artikel 10 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich angestrebten Ziel liegt. Der vertikale Ausgleich berechnet sich wie folgt: VR(i) = [ Ziel - HRI(i) ] x RP(n) x Einw(i) wobei: VR(i) = für den Betrag steht, der an die Gemeinde i im Rahmen des vertikalen Ressourcenausgleichs gewährt wird, Ziel = der angestrebte Index des Ressourcenpotentials nach horizontalem und vertikalem Ressourcenausgleich, HRI(i) = der Index des Ressourcenpotentials der Gemeinde i nach dem horizontalen Ressourcenausgleich. c) Die Hilfe, die Gemeinden mit mehr als 3'000 Einwohnern gewährt wird, ist gemäss Artikel 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich begrenzt.
2. Der Kantonsanteil zur Finanzierung des vertikalen Ressourcenausgleichs entspricht der Summe der Beträge, die den ressourcenschwachen Gemeinden gewährt werden, gemäss oben genanntem Punkt b, das heisst: B = ∑(i=1,t) VR(i) wobei: B = für den Kantonsbeitrag steht, mit dem der vertikale Ressourcenausgleich finanziert wird, t für die Anzahl Gemeinden, die vom vertikalen Ressourcenausgleich betroffen sind.

## 3 Instrumente des Lastenausgleichs

### **Art. 7** Berechnungsgrundlagen für den Lastenausgleich {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--7}

1. Auf Antrag der Kantonalen Finanzverwaltung legt der Staatsrat die Gewichtung von 1 bis Maximum 2 pro Kriterium fest, dies für die Höhe, die Länge der Strassen, die produktive Fläche, die Anzahl Wohnungen, die Anzahl der 80-jährigen und älteren Personen und die Anzahl Kinder zwischen null und 16 Jahren.

### **Art. 8** Berechnung eines Standardindex und eines Koeffizienten der übermässigen Lasten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--8}

1. Für jedes der verwendeten Kriterien wird ein Standardindex berechnet, der dem Verhältnis zwischen dem kommunalen Wert und dem Durchschnittsindex der Gesamtheit der Walliser Gemeinden multipliziert mit 100 entspricht und dessen Extremwerte reduziert werden, um die Streuung des Index gemäss folgender Methode zu konzentrieren:
   a) von 0 bis und mit 200, der Index wird zu 100 Prozent berücksichtigt;
   b) von 200 bis und mit 300, der Teil des Index wird zu 75 Prozent berücksichtigt;
   c) von 300 bis und mit 400, der Teil des Index wird zu 50 Prozent berücksichtigt;
   d) von 400 bis und mit 500, der Teil des Index wird zu 25 Prozent berücksichtigt;
   e) von 500 bis und mit 600, der Teil des Index wird zu 12.5 Prozent berücksichtigt;
   f) über 600, der Teil des Index wird zu 6 Prozent berücksichtigt.
2. Der Koeffizient der übermässigen Lasten der Gemeinde i entspricht den gewichteten Standardindizes jedes Kriteriums der übermässigen Lasten der Gemeinde i. Mathematische Interpretation: LK(i) = ∑(c=1,s) [ (G(c) x Ind(i,c)) - (G(c) x 100) ] wobei: LK(i) = den Lastenkoeffizient der Gemeinde i darstellt, c = das berücksichtigte Kriterium, s = die Anzahl berücksichtigter Kriterien, G(c) = die Gewichtung des Kriteriums c, Ind(i,c) = der Standardindex der Gemeinde i für das Kriterium c.

### **Art. 9** Berechnung des synthetischen Lastenindex {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--9}

1. Der synthetische Lastenindex der Gemeinde i entspricht dem Koeffizienten der übermässigen Lasten der Gemeinde i, der anhand der Bevölkerung gewichtet wurde. Das heisst: LI(i) = LK(i) x Einw(i) wobei: LI(i) = den synthetischen Lastenindex der Gemeinde i darstellt.

### **Art. 10** Verteilung des Lastenausgleichsfonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--10}

1. Eine Gemeinde profitiert vom Lastenausgleichsfonds, wenn ihr synthetischer Lastenindex höher als null ist.
2. Der Betrag, welcher der am Lastenausgleich berechtigten Gemeinde zukommt, entspricht dem Verhältnis zwischen dem synthetischen Lastenindex und der Summe der synthetischen Lastenindizes aller ausgleichsberechtigten Gemeinden multipliziert mit dem Betrag des Lastenausgleichsfonds gemäss Artikel 17 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich, das heisst: wenn LI(i) > 0 dann LV(i) = C x [ LI(i) / [ ∑(i=1,n) LI(i) ] ] wobei: LV(i) = den Betrag darstellt, den die Gemeinde i im Rahmen des Lastenausgleichs erhält, C = den verfügbaren Betrag des Lastenausgleichsfonds.

## 4 Instrumente für Härtefälle

### **Art. 11** Festlegung des Betrages für den Härteausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--11}

1. Aufgrund der finanziellen Gesamtbilanz wird der Betrag für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe a des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2012 auf 5.6 Millionen Franken festgelegt. Dieser Betrag entspricht dem Total der zusätzlichen Lasten, welche die Gemeinden mit einem Ressourcenindex unter 100 im Rahmen der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden zu tragen haben. Er wird festgelegt auf dem Referenzjahr 2008 für die gesamte Kantonsverwaltung sowie auf die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 in Bezug auf die Daten für den interkommunalen Finanzausgleich.
2. Der Betrag für den Härteausgleich, der einer Gemeinde gewährt wird, entspricht während den ersten vier Jahren den zusätzlichen Lasten dieser Gemeinde, wie sie aus der finanziellen Gesamtbilanz über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden hervorgehen und dies wie folgt: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 wobei: ZL(i) = den zusätzlichen Lasten in der finanziellen Gesamtbilanz für die Gemeinde i, VHA(i) = der Verteilungsbetrag für die Gemeinde i gemäss Härteausgleich darstellt.
3. Ab dem fünften Jahr und gemäss Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich wird der Betrag zu Gunsten einer Gemeinde für den Härteausgleich wie folgt berechnet: wenn RI(i) < 100 und wenn ZL(i) > 0 dann ist VHA(i) = d x ZL(i) ansonsten VHA(i) = 0 wobei: d = dem Degressionskoeffizienten entspricht, welcher sich jährlich um 7.69 Prozent des Anfangsbetrags reduziert.

### **Art. 12** Liste der begünstigten Gemeinden für den Härteausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--12}

1. Der jeder begünstigten Gemeinde gewährte Betrag für das Jahr 2012 im Sinne von Artikel 11 wird im Anhang dieser Verordnung aufgeführt und ist für den ganzen Zeitraum der Anwendung des Härteausgleichs gültig, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 3 und Absatz 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.
2. Im Fall einer Fusion wird der gewährte Betrag an die begünstigte Gemeinde vor Fusion gemäss Absatz 1 auch an die neue Gemeinde gewährt.

### **Art. 13** Gemeindefusionen und Härteausgleichsfonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--13}

1. Die Kantonale Finanzverwaltung bestimmt bei der Fusion zweier oder mehrerer Gemeinden den Nettobetrag, welcher der Differenz entspricht zwischen den individuell an die Gemeinden gewährten Beträge vor der Fusion und dem Nettobetrag, welcher sich für die neue Gemeinde ergibt.
2. Dieser Nettobetrag wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 19 Buchstabe b des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich ausgeglichen.

### **Art. 14** Punktuelle Finanzhilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--14}

1. Eine punktuelle Finanzhilfe kann durch das mit den Finanzen beauftragte Departement einer Gemeinde oder einer Gruppe von Gemeinden im Sinne von Artikel 19 Buchstabe c des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich gewährt werden.
2. Die Entscheide des mit den Finanzen beauftragten Departements betreffend die punktuellen Finanzhilfen können innert einer Frist von dreissig Tagen nach deren Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--15}

1. Alle vier Jahre präsentiert die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat eine Beurteilung des interkommunalen Finanzausgleichssystems.
2. Falls notwendig, unterbreitet die Kantonale Finanzverwaltung dem Staatsrat Gesetzesänderungen, um das System anzupassen.

### **Art. 16** Vorbehalt von Abänderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--16}

1. Vorbehalten bleiben Abänderungen der vorliegenden Verordnung, rückwirkend für den Fall, dass eine Bestimmung des Gesetzes über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, inklusive der Anhänge, bei einer Volksabstimmung abgelehnt wird, und diese Ablehnung Auswirkungen auf die Berechnung des Totalbetrages für den Härteausgleich hat.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--17}

1. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig wie das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich in Kraft.

## A1 Anhang 1 zu den Artikeln 11 und 12

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--613.100--1-1}

1. Die Beträge für den Härteausgleich zu Gunsten der Gemeinden im Sinne von Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sind folgende (in Franken):
   1. Agarn
   2. Albinen
   3. Ardon
   4. Birgisch
   5. Blatten
   6. Blitzingen
   7. Collombey-Muraz
   8. Conthey
   9. Eggerberg
   10. Eischoll
   11. Embd
   12. Erschmatt
   13. Gampel-Bratsch
   14. Grächen
   15. Grafschaft
   16. Grengiols
   17. Grimisuat
   18. Guttet-Feschel
   19. Kippel
   20. Lax
   21. Les Agettes
   22. Martigny-Combe
   23. Martisberg
   24. Massongex
   25. Mex
   26. Naters
   27. Niederwald
   28. Raron
   29. Reckingen-Gluringen
   30. Saas-Grund
   31. Savièse
   32. Sembrancher
   33. Staldenried
   34. St-Léonard
   35. Törbel
   36. Troistorrents
   37. Turtmann
   38. Unterbäch
   39. Unterems
   40. Vérossaz
   41. Vétroz
   42. Vionnaz
   43 Vouvry
   44. Wiler
   45. Zeneggen