641.5
# Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Vom 16.09.2004 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Steuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--1}

1. Der Kanton erhebt eine Steuer auf die Motorfahrzeuge und Anhänger, die im Kanton Wallis immatrikuliert sind.

### **Art. 2** Zuständige Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--2}

1. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, nachstehend Dienststelle genannt, wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; die Zuständigkeit des Departements und des Staatsrats bleibt vorbehalten.
2. Die Dienststelle bestimmt, in welche Steuerkategorie jedes Fahrzeug einzuteilen ist.
3. Die Dienststelle legt entsprechend die Steuer für neue Fahrzeugkategorien fest, die auf den Markt kommen.

### **Art. 3** Steuersubjekt Befreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--3}

1. Die Steuer wird vom Fahrzeughalter von der Erteilung der Kontrollschilder an bis zu deren Rückgabe geschuldet.
2. Von der Steuer befreit sind:
   a) Fahrzeuge des Bundes, des Staates Wallis, der Gemeinden sowie der interkommunalen Gruppenverbänden;
   b) Fahrzeuge von bedürftigen behinderten Personen, die für ihre Fortbewegung auf ein solches Transportmittel angewiesen sind.
3. Auf Verlangen kann das zuständige Departement Anstalten oder Unternehmen, die der Allgemeinheit dienen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.
3bis Auf Anfrage bewilligt die zuständige Dienststelle eine vollständige oder teilweise Befreiung von 50 Prozent für Schneepistenfahrzeuge. Unter diese Kategorie fallen Arbeitskarren oder Arbeitsmaschinen mit Raupen, die speziell zur Verbesserung der Schneequalität für die Ausführung der wichtigsten Schneesportarten konzipiert wurden.
4. Der Staatsrat befreit Fahrzeuge, die besonders umweltfreundlichen Normen entsprechen, für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise von der Steuer.
5. Die Bestimmungen des internationalen Rechts über die diplomatischen und konsularischen Privilegien und die Immunität bleiben vorbehalten.

### **Art. 4** Veranlagung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--4}

1. Der Betrag der Steuer wird für jede Fahrzeugart nach der Tabelle in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes festgesetzt.
2. Die Klassierung der Fahrzeugarten erfolgt gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge.
3. Der Fahrzeughalter hat der Dienststelle alle Gegebenheiten zu melden, die auf die Besteuerung nach dem vorliegenden Gesetz einen Einfluss haben könnten.

### **Art. 5** Steuertabelle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--5}

1. Die jährliche Steuer ist wie folgt festgesetzt:
   a) Motorfahrzeuge und Arbeitsmaschinen:
   Motorfahrzeuge für die Personenbeförderung bis höchstens 9 Plätze (inklusive Fahrer) und für den Warentransport bis höchstens 3'500kg Gesamtgewicht:
   bis zu einem Hubraum von 1'000cm³
   Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 1'300cm³
   von einem Hubraum von 1'301cm³ bis 1'400cm³
   Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon bis zu einem Hubraum von 2'900cm³
   von einem Hubraum von 2'901cm³ bis 3'000cm³
   Zuschlag je zusätzliche 100cm³ Hubraum oder einen Bruchteil davon
   Motorfahrzeuge für den Warentransport mit über 3'500kg Gesamtgewicht:
   bis 4'000kg Gesamtgewicht
   Zuschlag je zusätzliche 1'000kg Gesamtgewicht oder einen Bruchteil davon, bis höchstens 15'000kg
   von 15'001kg bis 23'000kg
   von 23'001kg bis 32'000kg
   ab 32'001kg
   Motorfahrzeuge zur Personenbeförderung mit 10 und mehr Plätzen (inklusive Fahrer):
   pro Sitzplatz
   pro Stehplatz
   Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren:
   bis 3'500kg Gesamtgewicht
   über 3'500kg Gesamtgewicht
   Motorkarren:
   bis 3'500kg Gesamtgewicht
   über 3'500kg Gesamtgewicht
   Traktoren von Industriebetrieben mit einem Anhänger
   Schwere Motorfahrzeuge, die als Wohnung dienen oder deren Karosserie als Lokal dient:
   bis 10'000kg Gesamtgewicht
   über 10'000kg Gesamtgewicht
   b) Motorräder aller Art, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und industrielle Motoreinachser:
   leichte Motorräder oder Leichtmotorfahrzeuge:
   Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge bis 125cm³
   Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge von 126 bis 500cm³
   Motorräder oder Kleinmotorfahrzeuge über 500cm³
   industrielle Motoreinachser
   c) Motorfahrräder
   d) Landwirtschaftsfahrzeuge:
   Traktoren
   Motorkarren, Arbeitskarren und Anhänger
   Motoreinachser
   e) Anhänger:
   Anhänger und Sattelanhänger für die Personenbeförderung oder den Warentransport:
   bis 2'000kg Gesamtgewicht
   von 2'001kg bis 10'000kg Gesamtgewicht
   über 10'000kg Gesamtgewicht
   Gepäckanhänger
   Motorradanhänger für den Warentransport
   Wohnwagen und Anhänger für Sportgeräte:
   bis 3'500kg Gesamtgewicht
   über 3'500kg Gesamtgewicht
   Anhänger deren Karosserie als Lokal dient (Werkstätte, Büro, Garderobe):
   bis 3'500kg Gesamtgewicht
   über 3'500kg Gesamtgewicht
   Arbeitsanhänger
   f) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und Hybridfahrzeuge:
   Motorräder
   Autobusse, pro Sitzplatz
   Autobusse, pro Stehplatz
   andere Fahrzeuge:
   bis 10kW
   Zuschlag je zusätzliche 30kW oder einen Bruchteil davon
   …
   Die Hybridfahrzeuge werden gemäss Buchstabe a besteuert
   g) Händlerschilder:
   für Motorräder aller Art
   für leichte und schwere Motorfahrzeuge aller Art
   für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge aller Art
   für Anhänger aller Art
   für Arbeitsmaschinen
2. Bei jeder Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um fünf Prozent kann der Staatsrat den Betrag der Steuer im selben Ausmass anheben. Bruchteile, die bei der letzten Anpassung nicht berücksichtigt wurden, werden bei der folgenden berücksichtigt. Auf Teilbeträge von unter einem Franken wird verzichtet.

### **Art. 6** Steuerperiode {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--6}

1. Die Steuer wird für das volle Kalenderjahr erhoben. Sie ist einmal jährlich spätestens am 31. Januar des laufenden Jahres zu bezahlen.
2. Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres ausgegeben werden, ist die Steuer ab dem Ausgabetag fällig und wird bis zum 31. Dezember berechnet.
3. Wenn die Kontrollschilder im Laufe des Jahres abgegeben werden, wird die Steuer ab dem Folgetag nach ihrer Rückgabe nicht mehr geschuldet.

### **Art. 7** Verlegung des Standorts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--7}

1. Die Besteuerungszeiträume für Fahrzeuge, deren Standort von einem Kanton in einen anderen verlegt wird, unterliegen dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr.

### **Art. 8** Fahrzeugwechsel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--8}

1. Bei einem Fahrzeugwechsel wird die Steuer auf das neue Fahrzeug ab dem Tag berechnet, an dem es in Verkehr gesetzt wird, und die Steuer auf das alte Fahrzeug ist ab diesem Tag nicht mehr fällig.
2. Bei einem Ersatz des Fahrzeugs im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften bleibt das ersetzte Fahrzeug der Steuer unterworfen. Das Ersatzfahrzeug wird nicht besteuert.

### **Art. 9** Hinterlegung der Schilder {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--9}

1. Der Halter, der ein Fahrzeug aus dem Verkehr nehmen will, kann dies tun, indem er die Annullierung seines Fahrzeugausweises beantragt.
2. Er kann die Kontrollschilder seines Fahrzeugs auch bei der von der Dienststelle bezeichneten Stelle hinterlegen oder sie definitiv annullieren lassen.
3. Steuern, die der Halter bei einer Hinterlegung vor Jahresende zu viel bezahlt hat, werden der betreffenden Person zurückerstattet.

### **Art. 10** Wechselschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--10}

1. Wenn gemäss den Vorschriften des Bundes über die Haftpflicht-Versicherung im Strassenverkehr mehrere gleichartige Fahrzeuge für dieselbe Schildernummer und auf denselben Halter immatrikuliert sind, wird die Steuer für das am höchsten besteuerte Fahrzeug in vollem Unfang erhoben.

### **Art. 11** Auswechselbare Karosserie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--11}

1. Bei Personenwagen, die mit einer auswechselbaren Karosserie versehen sind, entspricht die geschuldete Steuer derjenigen der Kategorie, die am höchsten besteuert wird.

### **Art. 12** Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--12}

1. Wenn die Steuer nicht in der von der Dienststelle festgesetzten Frist bezahlt wird, verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder des Fahrzeugs.
2. Wird die Angelegenheit nicht innert der in der Entzugsverfügung festgesetzten Frist geregelt, beschlagnahmt die Polizei die Schilder und den Fahrzeugausweis des Fahrzeugs.

### **Art. 13** Nachträgliche Veranlagung und Gesuch um Steuerrückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--13}

1. Wenn die Steuer nicht erhoben oder ein zu geringer Betrag festgesetzt wurde, setzt die Dienststelle eine Nachsteuer für die im Steuerjahr und für die in den vorangegangenen fünf Steuerperioden geschuldete Steuer fest.
2. Wenn die Steuer irrtümlich erhoben wurde, kann der Steuerpflichtige die Rückerstattung des Betrags verlangen, der für das laufende Steuerjahr und die fünf vorangegangenen Steuerperioden bezahlt wurde.

### **Art. 14** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--14}

1. Der Halter kann bei der Dienststelle innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache gegen die Steuerrechnung einreichen.
2. Die Einsprache muss begründet sein und die Rechtsbegehren sowie die angegebenen Beweismittel enthalten.
3. Der Einspracheentscheid der Dienststelle kann anschliessend gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

### **Art. 15** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--15}

1. Wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird von der Dienststelle mit einer Busse zwischen 50 und 1'000 Franken bestraft.
2. Erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren werden durch die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

### **Art. 16** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.5--16}

1. Alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, werden aufgehoben.
2. Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3. Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und setzt das Datum des In-Kraft-Tretens fest.