641.52
# Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
Vom 18.11.1994 (Stand 01.01.1996)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--1}

1. Auf die Schiffe, die gemäss Bundesgesetzgebung mit Walliser Kontrollschildern versehen werden müssen, wird eine Steuer erhoben.

### **Art. 2** Steuerpflichtiger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--2}

1. Steuerpflichtig ist der Besitzer des Schiffes.

### **Art. 3** Steuerperiode {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--3}

1. Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal für die gesamte Schiffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres, zu entrichten.
2. Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. Juli erfolgt.

### **Art. 4** Zuständige Behörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--4}

1. Die Steuer wird durch die kantonale Automobil- und Schiffahrtskontrolle (nachfolgend: Schiffahrtskontrolle) erhoben.

### **Art. 5** Ausnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--5}

1. Von der Steuer ausgenommen sind Schiffe, die im Besitze des Bundes, Kantons oder einer Gemeinde oder gemeinnütziger Institutionen und Unternehmungen sind.

### **Art. 6** Bemessungsgrundlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--6}

1. Der Steueransatz bemisst sich aufgrund der Länge des Schiffes sowie der Motorenleistung in kW.
2. Sind im Schiffsausweis mehrere Motoren angegeben, so erfolgt die Berechnung durch Addition der jeweiligen Leistungen.

### **Art. 7** Steuerberechnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--7}

1. Für die Feststellung der Länge und der Schubkraft der Motoren sind die Eintragungen im Schiffahrtsausweis massgebend.
2. Bruchteile von kW werden in höhere kW aufgerundet.

### **Art. 8** Steuersatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--8}

1. Der jährliche Steuersatz ist folgender:
   a) für Motor- Segel- und Ruderschiffe:
   Grundtarif bis 5 Meter Länge
   Grundtarif bis 7 Meter Länge
   Grundtarif bis 9 Meter Länge
   Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge
   Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft
   b) für Warentransportschiffe:
   Grundtarif
   Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft
   c) für schwimmende Vorrichtungen und Schiffe spezieller Bauart:
   Grundtarif
   Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft
   d) für Schiffe mit Kollektiv-Schiffahrtsbewilligung
   e) für Schiffe von Berufsfischern:
   Grundtarif bis 5 Meter Länge
   Grundtarif bis 7 Meter Länge
   Grundtarif bis 9 Meter Länge
   Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge
   Zuschlag pro kW Motorenschubkraft
2. Bei jeder Erhöhung des Konsumentenpreisindexes von 10 Prozent kann der Staatsrat, unter Vorbehalt der Zustimmung des Grossen Rates, den Steuerbetrag in diesem Verhältnis anpassen. Die bei der vorangehenden Indexierung nicht einbezogenen Bruchteile werden bei der folgenden berücksichtigt.
3. Die Anpassung wird zum ersten Mal am 1. Januar 1997 überprüft, insofern der Konsumentenpreisindex ab Inkrafttreten dieses Gesetzes um 10 Prozent gestiegen ist. Bruchteile von weniger als einem Franken werden nicht berücksichtigt.

### **Art. 9** Meldepflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--9}

1. Der Bootsbesitzer ist verpflichtet, der Schiffahrtskontrolle alle Umstände zu melden, welche die Besteuerung gemäss dem vorliegenden Gesetz beeinflussen kann.

### **Art. 10** Einschätzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--10}

1. Die Einschätzung erfolgt für eine ganze Steuerperiode. Die Steuer ist fällig bei der Zulassung des Schiffes, unter Vorbehalt von Änderungen der Besteuerungsgrundlage.
2. Ersetzt ein Halter sein Schiff durch ein anderes, so ist die Steuer des neu für die Schiffahrt zugelassenen Schiffes ab dem darauffolgenden Monat zu entrichten.
3. Die Steuer ist am 31. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

### **Art. 11** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--11}

1. Wurde die Steuer für das ganze Jahr erhoben, obwohl sie infolge von Annullierung oder Hinterlegung des Ausweises nur für ein halbes Jahr geschuldet ist, so wird dem Halter sein Steuerguthaben zurückerstattet oder gutgeschrieben.

### **Art. 12** Nacheinschätzung und Gesuch zur Steuerrückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--12}

1. Wurde die Steuer nicht erhoben oder zu niedrig angesetzt, stellt die Schiffahrtskontrolle eine Nachforderung für die laufende und die fünf vorangegangenen Steuerperioden.
2. Wurde die Steuer irrtümlicherweise erhoben, so kann der Betroffene deren Rückerstattung für die laufende und die fünf vorausgegangenen Steuerperioden verlangen.

### **Art. 13** Verjährung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--13}

1. Unter Vorbehalt des vorangehenden Artikels 12 sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die relative und die absolute Verjährung des Einschätzungs- und Steuererhebungsrechts sowie die Aufhebung und die Unterbrechung dieser Fristen anwendbar.

### **Art. 14** Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--14}

1. Wird die Steuer nicht innerhalb der von der Schiffahrtskontrolle festgesetzten Frist bezahlt, so verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder des Schiffes. Nötigenfalls werden diese durch die Polizei eingezogen.

### **Art. 15** Anwendung des Gesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--15}

1. Die Schiffahrtskontrolle ist mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes betreut. Diese ist befugt, die jeweilige Steuerklasse eines Schiffes zu bestimmen.
2. Sie ist analog auch befugt, die Steuern für neue Schiffskategorien, die auf den Markt kommen könnten, festzulegen.

### **Art. 16** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--16}

1. Fehlbare, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstossen, können mit Bussen von 50 bis 1'000 Franken bestraft werden, die von der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen werden.
2. Das Verfahren über die administrativen Straferlasse ist anwendbar.

### **Art. 17** Administrative Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--17}

1. Der Besitzer kann bei der Schiffahrtskontrolle 30 Tage nach Erhalt der Steuerrechnung schriftlich dagegen Einsprache erheben.
2. Der Entscheid der Schiffahrtskontrolle inbezug auf die Einsprache kann durch eine Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.
3. Zudem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege für alle Entscheide aufgrund des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

### **Art. 18** Aufhebung des bestehenden Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--18}

1. Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

### **Art. 19** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--641.52--19}

1. Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterworfen.
2. Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
3. Er erlässt alle zu seiner Anwendung notwendigen Bestimmungen.