642.103
# Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen
Vom 02.09.2009 (Stand 01.01.2009)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.103--1}

1. Die Mitarbeit der Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen und der kantonalen Steuerkommission für die natürlichen Personen (unter Ausschluss der Mitglieder, welche Staatsangestellte sind) wird wie folgt entschädigt:
   a) pro Tag
   b) pro Halbtag
   c) pro Stunde

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.103--2}

1. Die Entschädigung für die Mahlzeiten beträgt 25 Franken.
2. Die Kommissionsmitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Rückerstattung der Transportkosten (innerhalb des Kantons SBB Billett 2. Klasse und ausserhalb des Kantons SBB Billett 1. Klasse oder PTT Billett für Einheimische).
3. Sofern die Umstände die Benutzung eines Privatfahrzeuges rechtfertigen, wird eine Entschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer gewährt.
4. Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.103--3}

1. Die Entschädigungen werden anhand einer Abrechnung der kantonalen Steuerverwaltung ausbezahlt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.103--4}

1. Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Einschätzung der juristischen Personen vom 14. Januar 1998 auf.
2. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, um rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu treten.