642.106
# Beschluss über den ratenweisen Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern
Vom 26.08.1992 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--1}

1. Die Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen und auf den Gewinn, das Kapital und die Grundstücke der juristischen Personen sowie die Kopf- und Grundstücksteuer der Gemeinden werden in fünf Raten bezogen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--2}

1. Der Betrag jeder Rate entspricht einem Fünftel der Steuer des Vorjahres oder der letzten Veranlagung oder des voraussichtlichen Steuerbetrages.
2. Für das Jahr 2009 werden die Steuersätze der kantonalen Einkommenssteuer um zehn Prozent korrigiert, um die kalte Progression auszugleichen. Der Kinderabzug auf die kantonale Einkommenssteuer wird verdoppelt, um den höheren Kinderabzügen Rechnung zu tragen. Es ist den Gemeinden freigestellt, ihre Bemessungsgrundlage zu bestimmen.
3. …

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--3}

1. Vom ratenweisen Steuerbezug ausgenommen sind:
   a) Steuerpflichtige, die einen Steuerbetrag von 300 Franken nicht erreichen;
   b) Steuerpflichtige, die an der Quelle besteuert werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--4}

1. Die Raten sind wie folgt fällig:
   a) erste Rate
   b) zweite Rate
   c) dritte Rate
   d) vierte Rate
   e) fünfte Rate

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--5}

1. Für die Verrechnungssteuer 2001-2002 wird die allgemeine Fälligkeit auf den 10. Dezember 2003 beschlossen.
2. Ab 2003 wird die allgemeine Fälligkeit für die Verrechnungssteuer auf den 10. Dezember des folgenden Jahres festgesetzt.
3. Die Steuern werden den Pflichtigen je nach Stand der Veranlagungsarbeiten eröffnet.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--6}

1. Zur Bezahlung der Raten und der gemäss Schlussabrechnung geschuldeten Steuer wird dem Steuerpflichtigen eine Zahlungsaufforderung mit Einzahlungsschein zugestellt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--7}

1. Die Ratenzahlungen und die gemäss Schlussabrechnung geschuldete Steuer sind innert 30 Tagen ab deren Fälligkeit zu begleichen.
2. Für nicht oder verspätet geleistete Zahlungen ist nach Ablauf dieser Frist ein Verzugszins geschuldet.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--8}

1. Zuviel einverlangte Beträge werden, nach Eröffnung der Schlussabrechnung, mit einem ab Zahlungsdatum berechneten Vergütungszins zurückerstattet. Der Zinssatz entspricht demjenigen des Verzugszinses.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--9}

1. …
2. …
3. Die definitive Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt bei der Schlussabrechnung.
4. Ergibt sich nach Anrechnung der Kantonssteuer und der Rückstände ein Überschuss der Verrechnungssteuer, wird dieser zurückerstattet.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--10}

1. Der Gemeinderat kann über den Bezug der Steuern in Raten entscheiden.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.106--11}

1. Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.