642.108
# Verordnung über die Mitteilung des Grundstückerwerbs an die Steuerbehörden
Vom 20.12.2000 (Stand 01.01.2001)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.108--1}

1. Öffentliche Urkundspersonen und Personen, die berechtigt sind, beim Grundbuchamt den Übertrag von Eigentum zu verlangen, sind gehalten, für jedes Grundstück dem Grundbuchamt zuhanden der Steuerbehörden folgende Angaben mitzuteilen:
   a) Name, Vorname, Abstammung, Heimatort, Geburtsdatum, Wohnort und genaue Adresse des Verkäufers und des Käufers;
   b) Art des Vertrages;
   c) Verkaufspreis oder Wert des übertragenen Grundstückes;
   d) Belegenheitsgemeinde;
   e) Beschrieb jedes Grundstückes mit Angabe seiner Herkunft und seiner Katasterschatzung.
2. Ein Musterformular steht den öffentlichen Urkundspersonen am Sitz des Grundbuchamtes in jedem Kreis zur Verfügung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.108--2}

1. Verträge mit Übertragung von Eigentum, dessen Herkunft mehr als 20 Jahre zurückliegt und einem Wert unter 5'000 Franken, unterliegen dieser Verordnung nicht.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.108--3}

1. Die öffentlichen Urkundspersonen erheben bei der kostentragenden Vertragspartei eine Kanzleigebühr von 20 Franken für jede Grundstückübertragung.
2. Diese Gebühr kann auf maximal 50 Franken erhöht werden, falls die mitzuteilenden Angaben zahlreich und komplex sind.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--642.108--4}

1. Die vorliegende Verordnung tritt für alle nach dem 1. Januar 2001 dem Grundbuch zum Eintrag vorgelegten Verträge in Kraft. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.