705.105
# Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt
Vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.105--1}

1. Die kantonale Baukommission erhebt bei der Eröffnung einer Verfügung betreffend ein Baubewilligungsgesuch gemäss nachfolgendem Tarif folgende Kosten und Gebühren:
   a) Abbruch von Bauten
   b) Bau von Mauern und Einfriedungen
   c) geringfügige Umbauten
   d) für Reklameeinrichtungen, je
   e) Zisterne, Tankstelle
   f) Installationen zur Gewinnung von Energie
   g) Bau einer Garage mit einer Box
   h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
   i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser
   j) kleine Bauten
   k) Sportanlagen
   l) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche
   m) Ausbeuten von Material
   n) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemeinsame Garage, gemäss Kostenvoranschlag (BKP2):
   bis zu einer Million inbegriffen
   mehr als eine Million
   o) kompliziertes Dossier
   p) Verweigerung der Baubewilligung
   q) ausserordentliche Untersuchungskosten (Augenscheinverhandlungen, Berichte, Fotos, usw.)

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.105--2}

1. Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.105--3}

1. Die durch die kantonale Baukommission zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen oder sozialen Zweck erstellt werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.105--4}

1. Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Baukommission zu entrichten.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--705.105--5}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.
2. Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.