710.200
# Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
Vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--710.200--1}

1. Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:
   a) für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
   b) für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--710.200--2}

1. Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--710.200--3}

1. Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.