721.802
# Beschluss betreffend die Benutzung von Wasserleitungen, die ihren Ausgang von konzessionierten Flüssen nehmen
Vom 17.10.1924 (Stand 17.10.1924)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--721.802--1}

1. Der Zeitraum für die Bewässerung mit freiem Gebrauchsrecht der Wasserleitungen und Kanäle durch die Geteilschaften oder die Eigentümer wird auf den 15. April bis 1. Oktober festgesetzt, wenn das Wasser von einem konzessionierten Flüsse hergeleitet wird.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--721.802--2}

1. Ausser diesem Zeitraum ist die Benutzung der Wasserleitungen in der geschäftslosen Zeit der Bewilligung des Staatsrates unterstellt, die nur ausnahmsweise in Fällen absoluter Notwendigkeit aus offensichtlichen Gründen und nach Anhörung der Beteiligten gewährt wird.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--721.802--3}

1. Die im vorstehenden Artikel vorgesehene Bewilligung ist nur insoweit gültig, als die Gründe, die sie veranlasst, bestehen und muss jedesmal aufs neue verlangt werden, wenn die Erneuerung sich rechtfertigt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--721.802--4}

1. Mit der Gewährung der Bewilligung setzt der Staatsrat jedes Mal gemäss den Umständen die Wassermenge fest, die durch die Wasserfuhr abgeleitet werden kann, und die Dauer des Gebrauches.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--721.802--5}

1. Der gegenwärtige Beschluss tritt sofort in Kraft.