741.102
# Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder
Vom 14.12.1994 (Stand 01.07.1997)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--1}

1. Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand und ohne Rahmen abzugeben.
2. Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken, um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--2}

1. Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, die das betreffende Fahrzeug gegen Haftpflicht deckt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--3}

1. Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zurückgegeben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--4}

1. Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Gebühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
2. Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht dies bei der Rückgabe der Schilder.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--5}

1. Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, namentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969.

## A1 Anhang 1&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** Ort der Hinterlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.102--1-1}

1. Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT-Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr gesamtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rückgabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorliegenden Beschluss erwähnt.
2. Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.