741.109
# Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt
Vom 24.06.2020 (Stand 01.03.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--1}

1. Der Motorfahrzeugverkehr auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ist den funktionellen Verkehrsbeschränkungen dieses Beschlusses unterworfen.
2. Die Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt darf nur von Fahrzeugen und Fahrzeughaltern mit einer gültigen Spezialbewilligung befahren werden.
3. …

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--2}

1. Motorfahrzeuge dürfen die Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt nur benutzen, wenn sie über eine von der für die Mobilität zuständigen Dienststelle erteilte Spezialbewilligung verfügen. Die für die Mobilität zuständigen Dienststelle kann für die Strassenbenutzer ein Informationssystem über den Strassenzustand einrichten.
   a) …
   b) …
   c) …
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3. Der Staatsrat legt die Höhe der Bewilligungsgebühr mittels separatem Beschluss fest.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--3}

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--4}

1. Eine Bewilligung zum Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt mit Motorfahrzeugen kann erteilt werden an:
   a) Rettungsdienste (Blaulichtorganisationen);
   b) kantonale Organe, die Einwohnergemeinden und die Burgergemeinden von Täsch und Zermatt;
   c) private Unternehmen oder Personen, die unter Vorlegung eines ensprechenden Nachweises einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit in Zermatt nachgehen;
   d) private Unternehmen oder Personen, die den berufsmässigen Personentransport ausüben;
   e) Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Täsch, deren Hauptwohnsitz an der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt, nach der signalisierten Verkehrsbeschränkung, und auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch liegt;
   f) Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde Zermatt, die über einen Haupt- oder Zweitwohnsitz sowie einen Parkplatz auf Gebiet der Gemeinde Zermatt verfügen;
   g) Halter von Landwirtschaftsfahrzeugen für Einsätze auf Gebiet der betreffenden Gemeinden;
   h) Eigentümer der Bahninfrastruktur und deren Betreiber für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bustransport, einschliesslich des Schienenersatzverkehrs;
   i) Halter von Fahrzeugen, die irgendeine Form des Material- und/oder Gütertransportes ausführen, der von der für die Mobilität zuständigen Dienststelle als solcher bewilligt worden ist.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--5}

1. Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Fahrbahn der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ausserhalb der bewilligten Abstellplätze ist untersagt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--741.109--6}

1. Gegen die von der zuständigen Behörde auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen kann in der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Form und innert der dort vorgesehenen Frist beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.