747.204
# Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt
Vom 22.06.2016 (Stand 01.07.2016)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--1}

1. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.
2. Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.

## 1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt

### **Art. 2** Führerausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--2}

1. Führerausweis:
   a) Zulassung von Personen:
   Erstellen des Dossiers, Bewilligungskarte inbegriffen
   Ausstellen einer zusätzlichen Bewilligungskarte innerhalb von 18 Monaten oder Duplikat
   b) Theoretische Prüfung:
   Kategorien A und D
   Zusatzprüfung für Kategorien B, C und E
   Verlängerung der Gültigkeit der bestandenen theoretischen Prüfung
   c) Praktische Prüfung:
   Kategorie A, Motorschiffe
   Kategorie B, Personentransportschiffe: nach Zeitaufwand
   Kategorie C, Warentransportschiffe sowie schwimmende Vorrichtungen mit eigenen Antriebsmitteln: nach Zeitaufwand
   Kategorie D, Segelschiffe
   Kategorie E, Schiffe spezieller Bauweise: nach Zeitaufwand
   Spezielle Prüfung auf Gesuch ausserhalb des Prüfungsprogrammes der Experten: nach Zeitaufwand
   d) Wiederholung einer Prüfung:
   Wiederholung der kompletten theoretischen oder praktischen Prüfung: Gebühr gemäss Buchstabe b Ziffern 1. und 2. und Buchstabe c Ziffern 1. bis 6.
   Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand
   e) Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem festgesetzten Termin abgesagt wurde: vorgesehene Gebühr für die beantragte Prüfung
   f) Gebühren für medizinische Prüfungen, medizinische, psychotechnische, psychologische und psychiatrische Expertisen: zu Lasten des Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut welche mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde
   g) Ausstellen des Führerausweises
   h) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Führerausweises infolge von Änderungen der auf dem Dokument eingetragenen Angaben (Entscheide, Hinzufügen einer Kategorie, usw.) oder Kantonswechsel
   i) Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung im Austausch gegen einen ausländischen Führerausweis
   j) Ausstellen eines internationalen Führerausweises oder dessen Verlängerung
   k) Genehmigung, sich einer theoretischen oder praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu unterziehen
   l) Adresswechsel im schweizerischen oder internationalen Führerausweis
   m) Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS

## 2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt

### **Art. 3** Schiffsausweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--3}

1. Schiffsausweis:
   a) Zulassung von Schiffen:
   Erstellen des Dossiers
   Erstellen des Dossiers für ein neues oder ein gebrauchtes ausländisches Schiff
   b) Ausstellen eines Schiffsausweises
   c) Ausstellen eines Kollektiv-Schiffsausweises
   d) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Schiffsausweises nach Änderungen der im Dokument eingetragenen Angaben
   e) Adressänderung in einem Schiffsausweis
   f) Befristete Hinterlegung des Schiffsausweises und der Selbstklebeschildchen, einschliesslich deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hinterlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annulliert und seinem Inhaber zurückgesandt.)
   g) befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48 Stunden) für schweizerische Schiffe:
   Schifffahrtsbewilligung für ein Schiff mit einem Liegeplatz im Ausland
   Haftpflichtversicherung befristete Kontrollschilder (maximal 48 Stunden) und Schiffe mit einem Liegeplatz im Ausland: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaft
   Kaution für befristete Kontrollschilder
   h) provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund einer nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle

### **Art. 4** Kontrollschilder {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--4}

1. Kontrollschilder:
   a) Kontrollschilder für eine normale oder temporäre Immatrikulation, Schiffe mit ausländischem Liegeplatz oder nicht verzollte Schiffe
   b) Einzelschild
   c) Zusatzgebühr für Kontrollschildnummer nach Wahl des Halters
   d) Händlerschilder
   e) Temporäre Hinterlegung der Metallschilder bei einer Poststelle gemäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Metallschilder werden während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.

### **Art. 5** Kontrollen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--5}

1. Kontrollen:
   a) Zulassungskontrollen:
   Zulassungskontrolle eines Schiffs ausgenommen von der Richtlinie 2013/53/EU:
   Freizeit-Ruderboot oder Freizeit-Boot, das durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetrieben wird: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
   Freizeit-Motor- oder Segelboot: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
   andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
   Zulassungskontrolle eines Sportboots mit einem CE-Zertifikat:
   Erstellen eines Zulassungsprotokolls
   Erstellen eines Protokolls der technischen Kontrolle
   Zusätzliche Gebühren für die Zulassungskontrolle:
   pro fest eingebautem Motor
   pro Aussenbordmotor
   pro sanitäre Einrichtung
   pro fixem Treibstofftank
   für die erste Plombierung
   pro zusätzliche Plombierung
   Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls
   Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls
   Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie
   Kontrolle der Unsinkbarkeit
   b) periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3. und 3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):
   Ruderboot oder durch ein anderes System zur Übertragung menschlicher Kraft angetriebenes Boot
   Freizeit- oder Sportboot
   Freizeit- oder Sportboot mit 1 Aussenbordmotor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen
   Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen
   Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 Aussenbordmotor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen
   Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 2 zusätzlichen Ausrüstungen
   Freizeit- oder Sportboot mit 1 eingebauten Motor und mehr als 5 zusätzlichen Ausrüstungen
   Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 1 zusätzlichen Ausrüstung
   Freizeit- oder Sportboot mit mehr als 1 eingebauten Motor und mehr als 3 zusätzlichen Ausrüstungen
   andere Boote: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens
   Mietboote: für die zusammengefassten Kontrollen: nach Zeitaufwand
   c) Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand:
   für die erste Plombierung
   pro zusätzliche Plombierung
   Messung der Lärmemissionen und Erstellen des Protokolls
   Messen der Segelfläche und Erstellen des Protokolls
   Messen der Stabilität, des freien Uferrands, der Breite in der Tiefladewasserlinie
   Kontrolle der Unsinkbarkeit
   d) Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin abgesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr
   e) Zusatzkontrolle (Holzschale, etc.) oder auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Nachprüfung: nach Zeitaufwand, aber mindestens
   f) Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Experten oder an einem vom Schiffshalter gewählten Ort: nach Zeitaufwand.

## 3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen

### **Art. 6** Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--6}

1. Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:
   a) Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, einer neuen theoretischen oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt
   b) Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises
   c) Verwarnung
   d) Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:
   Vorsorglicher Entzug
   Sicherungs- oder Verwarnungsentzug
   e) Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises
   f) Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises
   g) Verfügung über eine provisorische Rückgabe einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises welche durch die Polizei eingezogen wurden
   h) Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungsentzuges
   i) Entzug des Schiffsausweises
   j) Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags
   k) Verfügung zum Entzug der gemäss Artikel 8 Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen
   l) andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind
   m) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5-9 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet

### **Art. 7** Strafmassnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--7}

1. Strafmassnahmen:
   a) Gebühr der Strafverfügung
   b) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet

## 4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

### **Art. 8** Sonstige Gebühren und Auslagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--8}

1. Sonstige Gebühren und Auslagen:
   a) Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, einer Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen, der Genehmigung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten Betrieb, Genehmigung zur Durchführung von Zulassungsprüfungen homologierter Schiffe, Genehmigung zur Durchführung von Abgaswartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation einer Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand
   Ausstellen einer Genehmigung gemäss Artikel 8 Buchstabe a
   Jährliche Verlängerung der Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen:
   ohne Änderung
   mit Änderung
   Nachkontrolle von Unternehmen welche eine Genehmigung haben oder Inhaber eines kollektiven Schiffsausweises sind: nach Zeitaufwand
   b) Bestätigungen, Erklärungen
   c) spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit
   d) Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen
   e) Fotokopien: pro Seite
   f) jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
   g) auf die nach Zeitaufwand berechneten Beträge werden die Spesen dazugerechnet, welche eine Stundenentschädigung, die nach Buchstabe f berechnet wird, sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen

### **Art. 9** Schlussbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--747.204--9}

1. Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.
2. Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.