800.104
# Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten
Vom 18.12.2013 (Stand 01.12.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--1}

1. Der vorliegende Beschluss legt die zu beziehenden Gebühren und Spesen, insbesondere die Anwendung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und das Gesundheitsgesetz (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, fest.
2. Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädigung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung.

### **Art. 2** Zuständige Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--2}

1. Sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht, ist das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben. Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben.

## 2 Gebührentarif

## 2.1 Gesundheitsberufe

### **Art. 3** Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Gesundheitsberufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--3}

1. Nach Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne des Medizinalberufegesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Ärzte und Zahnärzte mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (der obligatorische Ausbildungskurs über die Kenntnisse des Walliser Gesundheitssystems, der von der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert wird, ist darin enthalten)
   a bis) Apotheker und Chiropraktoren mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung
   b) Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit einer Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung
   c) Assistenzärzte und Assistenzchiropraktoren
   d) Änderung der befristeten Bewilligung als Assistenzzahnarzt nach altem Recht in eine unbefristete Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung
   e) Verlängerung der Bewilligung
   f) Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für die medizinischen Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt
   g) Obligatorischer Kurs zur Kenntnis des Walliser Gesundheitssystems, organisiert von der Dienststelle für Gesundheitswesen
2. Wenn eine Gesundheitsfachperson, die bereits eine Bewilligung besitzt, aufgrund einer Statusänderung eine neue Bewilligung verlangt, wird die entsprechende Gebühr erhoben.
3. Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.

### **Art. 3a** Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--3a}

1. Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe im Sinne des Medizinalberufegesetzes wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

### **Art. 4** Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--4}

1. Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Ambulanzpersonal, Ernährungsberater, Drogisten, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflegefachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten, Optiker, Osteopathen, Fusspfleger/Podologen, Physiotherapeuten, Hebammen
   b) Psychologen/Psychotherapeuten
   c) Verlängerung der Bewilligung
   d) Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für andere Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt

### **Art. 4a** Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--4a}

1. Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe gemäss Gesundheitsgesetz wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

### **Art. 4b** Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--4b}

1. Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.

### **Art. 4c** Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere Gesundheitsfachpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--4c}

1. Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere übrigen Gesundheitsfachpersonen wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

## 2.2 Krankenanstalten und -institutionen

### **Art. 5** Erteilung einer Betriebsbewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--5}

1. Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a) Spitäler:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
   b) Pflegeheime für Betagte, Tages- und Nachtpflegestrukturen sowie andere Strukturen, die Langzeitpflege anbieten und bewilligungspflichtig sind:
   Betriebsbewilligungsverfahren
   Inspektion
   c) Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:
   Betriebsbewilligungsverfahren
   Inspektion
   d) Heilbäder:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
   e) Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
   f) Laboratorien für medizinische Analysen:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
   g) Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
   h) Zahnkliniken:
   Eröffnung der Einrichtung
   Änderung der Bewilligung
   Erneuerung der Bewilligung
   Inspektion
2. Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung: Fr. 100 bis 200

### **Art. 5a** Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--5a}

1. Im Rahmen der Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren eingezogen:
   a) Genehmigung einer Tarifvereinbarung
   b) Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung
   c) Festsetzung eines Tarifs
2. Die Gebühren werden solidarisch zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte aufgeteilt.
3. Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die gesamte oder ein Teil der Gebühr einzuziehen.

## 2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte

### **Art. 6** Erteilung einer Betriebsbewilligung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--6}

1. Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a) öffentliche Apotheke
   b) Apotheke einer Einrichtung oder Institution
   c) Privatapotheke in einer Arztpraxis
   d) Drogerie
   e) Änderung der Betriebsbewilligung
   f) Inspektion der nachträglichen Kontrolle von Medizinprodukten gemäss Artikel 24 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV)

### **Art. 7** Andere Bewilligungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--7}

1. Nach der Erteilung anderer Bewilligungen aus dem Gesundheitsgesetz oder einem anderen kantonalen oder eidgenössischen Gesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a) Bewilligung für den Versandhandel
   b) Bewilligung für das Lagern von Blut
   c) Erneuerung der Bewilligung für das Lagern von Blut
   d) Bewilligung für Spitäler, um für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel anzuschaffen, aufzubewahren und zu verwenden
   e) Änderung der Bewilligung
   f) Verlängerung der Bewilligung
   g) Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die von der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind

## 2.4 Forschung am Menschen

### **Art. 8** Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu Forschungszwecken {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--8}

1. Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Gesundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a) Bewilligung
   b) Änderung der Bewilligung
   c) Verlängerung der Bewilligung

## 2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe

### **Art. 9** Passivrauchen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--9}

1. Für die Kontrollen zum Rauchverbot in Hotel- und Restaurantbetrieben, welche die Dienststelle für Gesundheitswesen im Sinne des Gesundheitsgesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a) Kontrolle mit Bericht nach einem Gesetzesverstoss gegen den Schutz vor Passivrauchen

## 2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--9a}

1. Für die Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ablehnung der Zulassung

## 2.6 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 10** Inspektionen und Kontrollen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--10}

1. Für nicht ausdrücklich vorgesehene Inspektionen und Kontrollen erhebt das Departement eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese Gebühr wird stets erhoben, wenn ein Einsatz angefordert oder provoziert wird: 180 Franken pro Stunde.

### **Art. 11** Besondere Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--11}

1. Gebühren für besondere Leistungen werden dann erhoben, wenn die Arbeit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreitet: 180 Franken pro Stunde.
2. Entscheidungen, die nicht in einer anderen Bestimmung festgelegt sind: Fr. 100 bis 1’000.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.104--12}

1. Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Beschluss stehen, werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März 1997.
2. Das Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.