800.200
# Verordnung über den Gesundheits- und Ethikrat
Vom 18.08.2021 (Stand 01.10.2021)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--1}

1. Die vorliegende Reglement legt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben des Gesundheits-und Ethikrats (nachfolgend: der Rat) fest.

### **Art. 2** Ernennung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--2}

1. Auf Vorschlag des Departements, dem das gesundheitswesen angegliedert ist (nachfolgend: das Departement), ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten und die Mitglieder für eine Amtsdauer von 4 Jahren.

### **Art. 3** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--3}

1. Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und 7 bis 9 Mitgliedern zusammen.
2. Der Präsident und die Mitglieder werden nach ihren Kompetenzen und ihrer Erfahrung, insbesondere in den Bereichen Medizin, Recht und Ethik, ausgewählt.
3. Zu den Mitgliedern gehören namentlich:
   a) ein Ethiker;
   b) eine Gesundheitsfachperson;
   c) ein Diplomierter in Geistes- oder Sozialwissenschaft;
   d) ein Jurist.
4. Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

### **Art. 4** Zuständigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--4}

1. Der Rat ist ein beratendes Organ in den Bereichen Gesundheitspolitik und -ethik. Er steht dem Staatsrat und den Gesundheitsbehörden als ständiger Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren Bereichen zur Seite.
2. Auf Anfrage des Staatsrates, des Departments das für das Gesundheitswesen zuständig ist, verfasst er Stellungnahmen und Vormeinungen zu:
   a) Erlassentwürfen im Zusammenhang mit gesundheitsethischen Fragen;
   b) ethischen Aspekten im Gesundheitswesen sowie zu allen anderen Fragen aus den Bereichen Gesundheit oder Gesundheitsethik, die ihm unterbreitet werden, sofern diese Fragen nicht aus technischen oder spezifischen Gründen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beratenden Organs, das im Gesundheitsgesetz vorgesehen ist, fallen;
   c) besonderen Mandaten über wichtige gesundheitspolitische Entscheidungen.
3. Der Rat kann von sich aus Themen seiner Wahl behandeln und diese nach Anhörung des Departements veröffentlichen.
4. Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Punkten angehört zu werden. Des Weiteren kann er Vorschläge oder Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.

### **Art. 5** Organisation und Arbeitsweise {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--5}

1. Der Präsident und die Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die Traktandenliste der Sitzungen fest. Der Rat hält mindestens eine Sitzung pro Jahr ab.
2. Der Rat kann bei Bedarf Mitglieder aus den betroffenen Bereichen sowie externe Experten beiziehen.
3. Des Weiteren organisiert sich der Rat selbstständig. Er nimmt sein internes Reglement an und hat ein eigenes Sekretariat.

### **Art. 6** Tätigkeitsbericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--6}

1. Der Rat übermittelt dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht, in dem namentlich die bearbeiteten Dossiers so wie die Mitglieder, die einen beitrag geleistet haben, erwähnt werden.

### **Art. 7** Finanzierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--7}

1. Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten des Rates fest, namentlich die Entschädigung der Mitglieder und der Experten.

### **Art. 8** Schlussbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.200--8}

1. Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.