800.400
# Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte
Vom 16.06.2021 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.400--1}

1. Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte).
2. Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist.
3. Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.

### **Art. 2** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.400--2}

1. Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:
   a) MRT (Magnetresonanztomographie);
   b) CT-Scanner (Computertomographie);
   c) PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
   d) SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography);
   e) Lithotripter;
   f) Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
   g) Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
   h) Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
   i) Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
2. Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterliegen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.
3. Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.

### **Art. 3** Register {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.400--3}

1. Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch den Staatsrat erstellt.
2. Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.
3. Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienststelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.

### **Art. 4** Richtlinien {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--800.400--4}

1. Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von Grossgeräten.