801.110
# Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten
Vom 02.11.2016 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--801.110--1}

1. Auf den Akten, Entscheiden, Bewilligungen und Patenten der Behörden wird eine Spezialgebühr aufgrund folgender Tabelle zugunsten des kantonalen Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten erhoben:
   a) Entscheide des Staatsrats, für die eine Gebühr erhoben wird:
   auf eine Gebühr bis Fr. 30
   von Fr. 31 bis Fr. 60
   von Fr. 61 bis Fr. 90
   von Fr. 91 und mehr
   b) Homologierung von Konzessionen:
   auf eine Gebühr bis Fr. 100
   von Fr. 101 bis Fr. 300
   von Fr. 301 bis Fr. 500
   von Fr. 501 bis Fr. 800
   von Fr. 801.- bis Fr. 1'200
   von Fr. 1'201 und mehr
   c) Einbürgerungen
   d) Bescheinigungen und Ausweise der Staatskanzlei:
   Beglaubigung von Zivilstandsakten
   Beglaubigung von Unterschriften
   Beglaubigung der Übereinstimmung von Schriftstücken pro Seite (max. Gebühr Fr. 15)
   Heimatscheine
   Bescheinigung der Zuständigkeit
   andere Bescheinigungen
   e) Entscheide der Departemente der kantonalen Verwaltung und der von den kantonalen Behörden ernannten Kommissionen:
   auf eine Gebühr bis Fr. 10
   von Fr. 11 bis Fr. 30
   von Fr. 31 bis Fr. 60
   von Fr. 61 bis Fr. 90
   von Fr. 91 und mehr
   f) Bussenentscheide:
   auf Bussen bis Fr. 50
   von Fr. 51 bis Fr. 100
   von Fr. 101 bis Fr. 300
   von Fr. 301 bis Fr. 500
   von Fr. 501 und mehr
   g) Bewilligungen für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
   h) Bewilligung für das Reisendengewerbe
   i) Bewilligungen für Tombolas und Lotterien
   j) Patente für Viehhandel
   k) Jagd- und Fischereipatente
   l) Führerausweis für Motorfahrzeuge
   m) Motorfahrzeugausweis
   n) alle der Einregistrierung unterworfenen Akten:
   für einen Wert bis Fr. 5'000
   von Fr. 5'001 bis Fr. 10'000
   von Fr. 10'001 bis Fr. 20'000
   von Fr. 20'001 bis Fr. 50'000
   von Fr. 50'001 bis Fr. 100'000
   von Fr. 100'001 bis Fr. 200'000
   von Fr. 200'001 bis Fr. 300'000
   von Fr. 300'001 und mehr
   o) alle der Einregistrierung unterworfenen Akten ohne bestimmten Vertragswert
   p) provisorische Einregistrierungen
   q) Gebührenpflichtige Amtshandlungen des Grundbuchamtes, die nicht schon der Einregistrierung unterworfen sind
   r) Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--801.110--2}

1. Der Spezialgebühr unterliegen nicht:
   a) die gebührenpflichtigen Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009;
   b) die Akten, Entscheide und Urkunden im Bereich der Betreibung und des Konkurses im Sinne von Artikel 16 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889;
   c) die Akten und Entscheide, die in Ausführung des Steuergesetzes vom 10. März 1976 gefällt werden, und diejenigen, die die direkte Bundessteuer, die Verrechnungssteuer und die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen;
   d) die Entscheide und Akten, auf denen keine Gebühr erhoben wird;
   e) die Schweizer Pässe;
   f) die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--801.110--3}

1. Die Erhebung der Spezialgebühr wird buchhalterisch erfasst.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--801.110--4}

1. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2. Er ersetzt den Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober 2009.