805.130
# Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und die selbstständigen Pflegefachpersonen
Vom 18.12.2024 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--805.130--1}

1. Der vorliegende Beschluss regelt für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisationen) und die selbstständigen Pflegefachpersonen:
   a) die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege und
   b) die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege.

### **Art. 2** Fakturierbare Kosten 2025 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--805.130--2}

1. Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
   a) 124,20 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
   b) 103,95 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
   c) 75,10 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
2. Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
   a) 116,00 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
   b) 97,00 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
   c) 70,00 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
3. Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
   a) 94,00 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
   b) 82,90 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
   c) 65,25 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
4. Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
   a) 87,45 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
   b) 77,10 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
   c) 60,65 Franken für die Leistungen der Grundpflege.
5. Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Stunde:
   a) 111,90 Franken für die Leistungen der Abklärung und Beratung;
   b) 94,40 Franken für die Leistungen der Untersuchung und Behandlung;
   c) 69,00 Franken für die Leistungen der Grundpflege.

### **Art. 3** Restbeitrag 2025 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--805.130--3}

1. Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
   | Abklärung und Beratung | 33,10 | 14,20 |
   | Untersuchung und Behandlung | 28,65 | 12,30 |
   | Grundpflege | 15,75 | 6,75 |
2. Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
   | Abklärung und Beratung | 27,35 | 11,75 |
   | Untersuchung und Behandlung | 23,80 | 10,20 |
   | Grundpflege | 12,20 | 5,20 |
3. Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
   | Abklärung und Beratung | 12,00 | 5,10 |
   | Untersuchung und Behandlung | 13,95 | 5,95 |
   | Grundpflege | 8,85 | 3,80 |
4. Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
   | Abklärung und Beratung | 7,40 | 3,15 |
   | Untersuchung und Behandlung | 9,85 | 4,25 |
   | Grundpflege | 5,65 | 2,40 |
5. Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
   | Abklärung und Beratung | 24,50 | 10,50 |
   | Untersuchen und Behandlung | 22,00 | 9,40 |
   | Grundpflege | 11,50 | 4,90 |
6. Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die Familienangehörige (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbeitrag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt.
7. In-House-Spitex (Spitex-Organisationen, die ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben) sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu erhalten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.

### **Art. 4** Schlussbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--805.130--4}

1. Das für die Gesundheit zuständige Departement wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.