813.300
# Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz
Vom 02.11.2016 (Stand 02.11.2016)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--1}

1. Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen.

## 2 Zuständige Behörden und Organe

### **Art. 2** Kompetenzen der Departemente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--2}

1. Die Departemente sind für Folgendes zuständig:
   a) dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Behörden zu übermitteln;
   b) das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen;
   c) Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu nehmen, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisierung des Projektes ändern können;
   d) den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die notwendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den Bau zu übermitteln.

### **Art. 3** Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW VD-VS) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--3}

1. Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt und Wallis sind zuständig für:
   a) die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit beratender Stimme sitzen;
   b) die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an das Spital Riviera-Chablais;
   c) die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die Informationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.

### **Art. 4** Kompetenzen des Spitalrats {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--4}

1. Der Spitalrat ist zuständig für:
   a) die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Übernahme der Leitung dafür;
   b) die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des Standorts Rennaz;
   c) die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind;
   d) die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öffentlichen Verkehrs;
   e) die Informierung der Departementschefs bezüglich aller Elemente, die eine Auswirkung auf den Bau haben.

### **Art. 5** Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--5}

1. Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.

## 3 Buchführung

### **Art. 6** Betreuung und Buchführung der Baukommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--6}

1. Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departemente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
2. Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen seinen Bericht zur Konstruktion.
3. Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkontrolle des Kantons Waadt gesendet.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--813.300--7}

1. Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft.