814.103
# Beschluss über den Wintersmog
Vom 29.11.2006 (Stand 22.12.2006)

### **Art. 1** Koordination - Vorbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--1}

1. Im Rahmen der kurzfristigen Bekämpfung von übermässigen Luftimmissionen (Wintersmog) beauftragt der Staatsrat das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) durch die Dienststelle für Umweltschutz die Koordination zwischen den benachbarten Kantonsbehörden, den betroffenen zuständigen Fachstellen, d.h. der Dienststelle für Strassen- und Flussbau, der Kantonspolizei und den Gemeindebehörden sicherzustellen sowie die erforderlichen dringlichen Massnahmen zu treffen.
2. Das DVBU durch die DUS kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und Wirksamkeit der Massnahmen.

### **Art. 2** Information und Intervention {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--2}

1. Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) den Schwellenwert von 75µg/m³ in mindestens drei der ausgewählten Messstationen von mindestens zwei Kantonen der Westschweizer Region (Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis) überschreitet und für die nächsten drei Tage eine Verbesserung der Wetterlage nicht vorhergesagt wird, ist die so genannte Informationsstufe erreicht.
2. Falls die täglich durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) im Kanton Wallis oberhalb St-Maurice in mindestens zwei der vier RESIVAL-Stationen den Schwellenwert von 100µg/m³, beziehungsweise 150µg/m³ überschreitet und für die nächsten drei Tage keine Verbesserung der Wetterlage vorhergesagt wird, ist die so genannte Interventionsstufe 1, beziehungsweise Interventionsstufe 2 für diese Walliser Region erreicht.
3. Für das Walliser Chablais wird die Einleitung der in Artikel 4 und 5 beschriebenen Interventionsmassnahmen mit dem Kanton Waadt koordiniert.

### **Art. 3** Massnahmen bei Informationsstufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--3}

1. Falls die Informationsstufe erreicht wird, orientiert die DUS die Bevölkerung.
2. Sie veröffentlicht Empfehlungen über das Verhalten von besonders empfindlichen oder in ihrer Gesundheit gefährdeten Personen.
3. Sie appelliert an die Bevölkerung, an die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Behördenvertreter, um sie zu veranlassen, die Schadstoffemissionen zu vermindern und sie zu ermutigen, zu diesem Zweck Vorkehrungen zu treffen.

### **Art. 4** Massnahmen bei Interventionsstufe 1 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--4}

1. Falls die Interventionsstufe 1 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS, Holzfeuerungen nicht zu betreiben, sofern eine umweltfreundlichere Heizung zur Verfügung steht; ausgenommen sind mit Filter ausgerüstete Anlagen, die eine Verminderung von Feinstaubemissionen ermöglichen sowie Anlagen, die über ein Qualitätslabel Holzenergie Schweiz verfügen.
2. Das DVBU durch die DUS wendet sich zudem an die zuständigen Behörden, damit folgende erforderlichen Massnahmen ergriffen werden:
   a) die Kantonspolizei erlässt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h auf Autobahnen in der Nähe von Agglomerationen. Die durch die Massnahmen betroffenen Teilstrecken sind der Tunnel von St-Maurice, der Tunnel von Mont-Chemin und dessen Zubringerstrasse in Martigny, der Tunnel von Sitten und der Tunnel von Siders;
   b) die Gemeindebehörden verfügen ein vollständiges Verbot, im Freien Feuer zu entfachen.

### **Art. 5** Massnahmen bei Interventionsstufe 2 {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--5}

1. Falls die Interventionsstufe 2 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS im Landwirtschafts-; Waldbau- und Weinbaubereich keine Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ohne Partikelfilter ausgerüstet sind, zu benutzen.
2. Zusätzlich zu den Massnahmen, die im Artikel 4 vorgesehen sind, erlässt sie das Verbot, auf allen Baustellen (Baustelle A und B im Sinne der Baurichtlinie Luft) Baumaschinen von mehr als 37kW, die nicht mit Partikelfilter (PF) ausgerüstet sind, zu benutzen.

### **Art. 6** Aufhebung der Verbote und Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--6}

1. Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) nicht mehr den Grenzwert von 50µg/m3 erreicht und das DVBU durch die DUS feststellt, dass eine Wetteränderung bevorsteht, orientiert es die Bevölkerung über die Teil- oder Totalaufhebung der Verbote und getroffenen Maßnahmen.
2. Die Polizeimassnahmen dürfen acht Tage nicht überschreiten. Je nach Bedarf ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Strassen erforderlich.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.103--7}

1. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.