814.107
# Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich
Vom 30.05.2012 (Stand 15.06.2012)

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.107--1}

1. Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds fest, welcher der Finanzierung von Massnahmen zum Schutze der Umwelt dient, die der Kanton als Ersatzvornahme trifft.

### **Art. 2** Speisung des Fonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.107--2}

1. In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder und Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich eingenommen werden.
2. Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der entsprechenden, von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
3. Wird eine vom Kanton im Voraus finanzierte Ersatzvornahme vom Pflichtigen zurückbezahlt, so wird der entsprechende Betrag dem Fonds gutgeschrieben.

### **Art. 3** Verwaltungs- und Ausgabenkompetenz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.107--3}

1. Die Fondsverwaltung liegt in der Kompetenz der für Umweltschutz beauftragten Dienststelle.
2. Die Einlagen und Entnahmen des Fonds müssen in das jährliche Budget der Dienststelle eingetragen werden.
3. Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller Verpflichtungen.

### **Art. 4** Verwaltungsgrundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.107--4}

1. Sofern die als Sicherheiten hinterlegten Beträge nicht umgehend an ihre Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie so zu verwalten, dass sie den bestmöglichen Ertrag abwerfen.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.107--5}

1. Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.