814.200
# Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen
Vom 02.09.2015 (Stand 11.09.2015)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--1}

1. Das vorliegende Reglement präzisiert das Verfahren für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie Gewässerschutzbereichen (nachstehend: Schutzzonen, -areale und -bereiche) fest.

### **Art. 2** Vollzugshilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--2}

1. Das zuständige Departement oder die für den Gewässerschutz zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) kann Vollzugshilfen erlassen.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--3}

1. Vor der öffentlichen Auflage sind der Entwurf des Plans im Massstab 1:10'000 der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der Entwurf der Vorschriften über die zu treffenden Schutzvorkehrungen und die durchzusetzenden Eigentumsbeschränkungen der Dienststelle einzureichen, zusammen mit einem hydrogeologischen Bericht, der den einschlägigen kantonalen Anforderungen zu entsprechen hat.
2. Gleichzeitig sind der Dienststelle die Geodaten zum Planentwurf der Schutzzonen, -areale und -bereiche in dem von den kantonalen Bestimmungen über die Geoinformation festgelegten Format zu übermitteln.
3. Die Dienststelle nimmt die neuen Geodaten in die kantonale Gewässerschutzkarte auf; die entsprechenden Schutzzonen, -areale und -bereiche werden in der Gewässerschutzkarte mit einem provisorischen Rechtsstatus wiedergegeben.
4. Das Gesuch um öffentliche Auflage ist vom Inhaber der Wasserfassung bei der Gemeinde zu beantragen beziehungsweise bei all jenen Gemeinden gleichzeitig, deren Territorium tangiert ist. Bemerkungen und begründete Einsprachen können den Gemeindebehörden innert einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Auflage im Amtsblatt eingereicht werden. Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen leitet die Gemeinde beziehungsweise leiten die betroffenen Gemeinden das Dossier mit den Einsprachen und Briefcouverts im Original, den Ergebnissen der Einspracheverhandlungen und ihrer beziehungsweise ihren Stellungnahmen an die Dienststelle weiter.
5. Das Departement, beziehungsweise falls mehrere Gemeinden betroffen sind der Staatsrat, entscheidet erstinstanzlich über die Einsprachen und die Planentwürfe der Schutzzonen, -areale und -bereiche sowie der zugehörigen Vorschriften.
6. Die Geodaten zu den genehmigten Plänen der Schutzzonen, -areale und -bereiche werden von der Dienststelle in die kantonale Gewässerschutzkarte übertragen.

### **Art. 4** Koordination {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--4}

1. Falls das Gebiet mehrerer Gemeinden von einem Planentwurf für Schutzzonen, -areale und -bereiche tangiert wird, sorgt die Dienststelle für die Koordination der Verfahren.
2. Die Schutzzonen, -areale und Bereiche werden von den Gemeinden als Hinweis in ihre Zonennutzungspläne (ZNP) eingetragen. Sie sorgen für die Anpassung ihres Bau- und Zonenreglements (GBZR) und gegebenenfalls ihres ZNP.

### **Art. 5** Aufhebung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--5}

1. Das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996 ist aufgehoben.

### **Art. 6** Schlussbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.200--6}

1. Die bezeichneten Behörden sorgen für den Vollzug des vorliegenden Reglements, welches mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.