814.201
# Beschluss betreffend die Grundwasserschutzareale
Vom 07.01.1981 (Stand 30.01.1981)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--1}

1. Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:
   a) auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 631.550/128.200;
   b) auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
   c) auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
   d) auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.
2. Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--2}

1. In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--3}

1. Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--4}

1. Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--5}

1. Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.
2. Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--814.201--6}

1. Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.