822.103
# Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung
Vom 16.02.2011 (Stand 01.12.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--1}

1. Die Sitzungsgelder der Mitglieder des Arbeitsgerichtes und der Kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung (nachfolgend: Kommission) werden wie folgt festgesetzt:
   a) Präsident:
   pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)
   pro Halbtag (max. 4 Stunden)
   pro Stunde
   b) Beisitzer:
   pro Tag (max .8 Stunden Sitzung)
   pro Halbtag (max. 4 Stunden)
   pro Stunde
2. Die Mitglieder des Arbeitsgerichts und der Kommission werden zusätzlich für die Vorbereitung und das Studium der Dossiers sowie der Präsident für Korrektur und Unterschrift der Entscheide wie folgt entschädigt:
   a) Präsident:
   pro Tag
   pro Halbtag
   b) Beisitzer:
   pro Tag
   pro Halbtag

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--2}

1. Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2. Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse).
3. Wenn die Umstände die Benützung des Privatfahrzeugs rechtfertigen, wird eine Kilometer-Entschädigung von 70 Rappen bezahlt.
4. Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--3}

1. Die Mitglieder des Arbeitsgerichts bekommen eine Informatikentschädigung von 600 Franken pro Jahr.
2. Die anderen Spesen (Porti, Telefon, Kopien etc.) werden gemäss effektiven Kosten vergütet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--4}

1. Die Entschädigungen werden pro Trimester nach einer von der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse erstellten Abrechnung ausbezahlt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--5}

1. Der Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder des Arbeitsgerichtes vom 18. Februar 2011 wird aufgehoben.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--822.103--6}

1. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt publiziert, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten.