832.100
# Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Krankenversicherungswesen
Vom 13.03.1996 (Stand 01.01.2011)

## 1 Streitigkeiten aus der Krankenversicherung

### **Art. 1** 1. Gerichte, a) Obligatorische Versicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--1}

1. Das kantonale Versicherungsgericht urteilt über Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit einem Versicherten oder einem Dritten.
2. Zusammensetzung und Organisation des kantonalen Versicherungsgerichtes sind im Gesetz über die Gerichtsbehörden und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegt.
3. Das Verfahren vor dem Gericht richtet sich nach Artikel 87 KVG sowie der Verordnung betreffend das Beschwerdeverfahren gegen die Ausgleichs- und Krankenkassen vom 3. März 1966.

### **Art. 2** b) Zusatzversicherungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--2}

1. Das Kantonsgericht urteilt als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 KVG.
2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

### **Art. 3** 2. Schiedsgericht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--3}

1. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein vom Staatsrat ernanntes Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, beides Kantonsrichter, sowie aus einer gleichen Anzahl Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer. Das Gericht sitzt in Dreierbesetzung mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten und je einem Vertreter der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer.
3. Zuständigkeit und Verfahren vor dem Schiedsgericht werden durch den Artikel 89 KVG und die Artikel 4 bis 26 des Reglements betreffend Zusammensetzung und Organisation des Schiedsgerichts vom 18. April 1967 festgelegt.

## 2 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 4** Ausstandserklärungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--4}

1. Das Gesundheitsdepartement ist zuständig, die Ausstandserklärungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 KVG zu registrieren und die Publikation im Amtsblatt anzuordnen.

### **Art. 5** Strafverfolgung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--5}

1. Der ordentliche Strafrichter ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 92 KVG aufgeführten Vergehen. Er entscheidet gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2. Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für die Ahndung der in Artikel 93 KVG aufgeführten Übertretungen. Es entscheidet gemäss dem Verfahren über das Verwaltungsstrafrecht.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.100--6}

1. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um sofort in Kraft zu treten.