832.102
# Reglement betreffend Zusammensetzung, Organisation und Verfahren des Schiedsgerichtes gemäss Artikel 25 KUVG
Vom 18.04.1967 (Stand 01.01.1999)

## 1 Organisation

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--1}

1. Der Staatsrat ernennt alle vier Jahre für die laufende Legislaturperiode folgende Schiedsrichter für den Entscheid von Streitigkeiten zwischen Versicherungskassen (SUVA, Krankenkassen) einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischem Hilfspersonal, Laboratorien und Spitälern anderseits:
   a) den Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichtes als Vorsitzenden;
   b) einen Vertreter der SUVA;
   c) einen Vertreter der Krankenkassen;
   d) einen Vertreter der Ärztegesellschaft;
   e) einen Vertreter des Apothekervereins des Kantons Wallis;
   f) einen Vertreter der Chiropraktoren;
   g) einen Vertreter der Hebammen;
   h) einen Vertreter des medizinischen Hilfspersonals;
   i) einen Vertreter der Laboratorien;
   j) einen Vertreter der Spitäler;
   k) einen Ersatzmann für jeden Vertreter.
2. Diese sind vor der Wahl ihres Vertreters anzuhören.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--2}

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern: aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern nebst einem Gerichtsschreiber. Von Fall zu Fall zeigt der Präsident aus den vom Staatsrat ernannten Schiedsrichtern jene als Beisitzer herbei, welche die am Verfahren beteiligten Gruppen vertreten.
2. Der Gerichtsschreiber wird vom Präsidenten bezeichnet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--3}

1. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes und der Gerichtsschreiber haben in den Ausstand zu treten oder können von den Parteien abgelehnt werden: in eigener Sache, in Sachen ihrer Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, in allen Graden und in der Seitenlinie bis und mit dem vierten Grad.
2. Die Schiedsrichter können wegen des mittelbaren Interesses, das sie als Vertreter der Suva oder der Berufsverbände am Ausgang des Prozesses haben mögen, nicht abgelehnt werden.
3. Streitigkeiten über Ausstand und Ablehnung entscheidet endgültig der Präsident.
4. Handelt es sich um die Ablehnung des Präsidenten, so entscheidet der Präsident des Kantonsgerichts.

## 2 Verfahren

## 2.1 Vorverfahren

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--4}

1. Das Schiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn das Versöhnungsverfahren vorausgegangen ist, es sei denn, dass ein anderer, vertraglich vereinbarter Schlichtungsversuch erfolgt ist.
2. Der Versöhnungsversuch findet vor dem Präsidenten des Schiedsgerichtes statt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--5}

1. Das Verfahren wird durch Einreichung einer Denkschrift in zwei Doppeln beim Präsidenten des Schiedsgerichtes eingeleitet.
2. Die Klage hat eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und genaue Rechtsbegehren zu enthalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--6}

1. Der Präsident stellt die Klage der Gegenpartei zu und fordert sie auf, innert bestimmter Frist zu antworten. Gleichzeitig lädt er die Parteien ein, vor ihm zu erscheinen, um in freier mündlicher Verhandlung den Streitfall zu erörtern.
2. Ist das geschehen, so befragt sie der Präsident über die Tatsachen die ihm erheblich erscheinen und lässt darauf, was zugegeben und bestritten ist, zu Protokoll nehmen.
3. Das Protokoll ist von den Parteien, vom Richter und Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--7}

1. Der Präsident erlässt hierauf endgültig den schriftlichen Beweisbeschluss. Dieser bezeichnet:
   a) was zu beweisen ist;
   b) die beweispflichtige Partei;
   c) die Frist, während er Beweismittel zu hinterlegen oder zu bezeichnen sind;
   d) die Kostenvorschüsse der Parteien.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--8}

1. Innert der gesetzten Frist haben die Parteien dem Präsidenten ihre Beweiseingabe mitsamt Belegen einzureichen.
2. Steht ein Beweismittel den Parteien nicht zur Verfügung, so teilen sie das dem Präsidenten mit. Dieser trifft die notwendigen Massnahmen, um es zu beschaffen. Zu diesem Zweck kann er Dritte zur Zeugnisabgabe verpflichten.
3. Der Beweiseingabe können die Fragebogen an die Parteien und Zeugen beigelegt werden.
4. Für die Abhör auswärts wohnender oder kranker Zeugen, sowie bei Gutachten und Ortsschau ordnet der Präsident das Nötige an.

## 2.2 Hauptverfahren

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--9}

1. Ist der Handel vorbereitet, so bestimmt der Präsident Ort, Tag und Zeit der Schlussverhandlung.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--10}

1. Nach der Eröffnung hört das Schiedsgericht zuerst den Kläger, dann den Beklagten.
2. Es erledigt endgültig aufgeworfene Vorfragen und prüft dann die Beweismittel in der vom Präsidenten bestimmten Ordnung.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--11}

1. Das Gericht erhebt und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
2. Wenn nötig, kann es auch Beweise anordnen, die von den Parteien nicht beantragt worden sind.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--12}

1. Nach Prüfung der Beweise können die Parteien ihre Schlussvorträge halten.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--13}

1. Darauf hält das Gericht die Beratungen und fällt das Urteil aus.
2. Das Urteil muss begründet sein, eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und den Parteien spätestens binnen dreissig Tagen seit Ausfällung zugestellt werden.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--14}

1. Gegen die Mitglieder des Schiedsgerichts und gegen den Gerichtsschreiber kann jederzeit wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung beim Präsidenten des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.

## 2.3 Säumnisverfahren

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--15}

1. Die Parteien haben an den Sitzungen persönlich zu erscheinen.
2. Sie können sich von einem Anwalt verbeiständen lassen.
3. Bei gehörig bescheinigter Krankheit, dringender Abwesenheit oder andern wichtigen Gründen kann eine Vertretung im Vorverfahren vom Präsidenten, im Hauptverfahren vom Schiedsgericht bewilligt werden.

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--16}

1. Die Partei, die im Vorverfahren nicht erscheint, wird mit einer Busse von 20 Franken belegt.
2. Der Präsident setzt unverzüglich einen neuen Verhandlungstermin an.
3. Zu diesem sind die Parteien mit der Androhung vorzuladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Abstand von der Klage und bei unentschuldigtem Ausbleiben des Beklagten Anerkennung oder vom Kläger vorgebrachten Tatsachen und Verzicht auf Einreden angenommen werde.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--17}

1. Erscheint eine Partei nicht zur Hauptverhandlung, so wird die Sitzung mit der andern Partei abgehalten.
2. Erscheinen beide Parteien nicht, so prüft das Gericht die vom Präsidenten erhobenen Beweismittel und fällt das Urteil.

## 2.4 Besondere Verfahren bei Tarifstreitigkeiten

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--18}

1. Bei Tarifstreitigkeiten braucht der Präsident die Parteien nicht vorzuladen. In diesem Fall fordert er den Beklagten unter Ansetzung einer kurzen Frist zur schriftlichen Vernehmlassung auf.
2. Darauf entscheidet das Gericht auf Grund der Akten.

## 2.5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--19}

1. Kann diesem Reglement keine Bestimmung entnommen werden, so bestimmt der Präsident, beziehungsweise das Gericht das Vorgehen.

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--20}

1. Dem Präsidenten, beziehungsweise dem Schiedsgericht stehen zur Durchführung des Schiedsverfahrens alle Zwangsmittel zu wie dem Richter im ordentlichen Verfahren.

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--21}

1. Urteile des Schiedsgerichtes sowie Verfügungen des Präsidenten betreffend Ordnungsbussen und Kosten gelten als vollstreckbare Titel im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

## 3 Kosten

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--22}

1. Der Präsident kann den Kläger auffordern, innert bestimmter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde.

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--23}

1. In der Regel wird die unterliegende Partei zu den Kosten verurteilt.
2. Im übrigen ist Artikel 302 ZPO anwendbar.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--24}

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--25}

1. Braucht das Schiedsgericht nicht zusammenzutreten, so setzt der Präsident die Gerichtskosten fest und entscheidet, wer sie zu tragen hat.

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--26}

1. Kostenlistenbestreitungen entscheidet der Präsident des Kantonsgerichtes.

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--832.102--27}

1. Das vorliegende Reglement tritt sofort in Kraft. Damit sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich die Verordnung des Staatsrates betreffend das Schiedsgericht für die Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten oder Apothekern anderseits vom 15. Februar 1916.