837.109
# Beschluss über die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds und des Arbeitgebers an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAG) vorgesehen sind
Vom 13.11.2013 (Stand 14.02.2014)

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--837.109--1}

1. Der vorliegende Beschluss regelt die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.

### **Art. 2** Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--837.109--2}

1. Der kantonale Beschäftigungsfonds vergütet dem Arbeitgeber anhand von Belegen, die letzterer ihm monatlich zustellt, 50 Prozent des Bruttolohns bis zu maximal 1'500 Franken.

### **Art. 3** Mindestbeteiligung des Arbeitgebers {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--837.109--3}

1. Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers beträgt für eine Vollzeitbeschäftigung 500 Franken pro Monat.

### **Art. 4** Schlussbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--837.109--4}

1. Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.