850.2
# Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung
(HarmG)
Vom 08.04.2004 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.2--1}

1. Das vorliegende Gesetz hat folgende Zielsetzungen:
   a) die Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung, die gemeinsam zu Lasten des Kantons und der Gemeinden gehen, zu harmonisieren;
   b) die Zusammenarbeit zwischen den Organen, die mit der Anwendung der Gesetze, welche die in Artikel 2 aufgeführten Bereiche betreffen, betraut sind, mithin zu fördern;
   c) die Transparenz und die Planung der Kosten zu Lasten des Kantons und der Gemeinden zu verbessern.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.2--2}

1. Das vorliegende Gesetz gilt für die Sozialsysteme sowie die Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung, die im Rahmen:
   a) der Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und der Entrichtung von Vorschüssen;
   b) der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV;
   c) …
   d) …
   e) der Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen;
   f) der Eingliederung und der Sozialhilfe;
   g) der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen;
   h) der finanziellen Unterstützung für Zahnbehandlungen

### **Art. 3** Grundsätze der Kostenaufteilung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.2--3}

1. Die Finanzierung der in Artikel 2 vorgesehenen Systeme wird zu 70 Prozent vom Kanton und zu 30 Prozent von den Gemeinden getragen.
2. Der Anteil der Gemeinden wird wie folgt festgelegt:
   a) ein Sockelbetrag von 11 Prozent der Gesamtausgaben, aufgeteilt im Verhältnis zu den eingegangenen Verpflichtungen für die Personen, die in der jeweiligen Gemeinde Wohnsitz haben;
   b) der Restbetrag von 19 Prozent wird unter allen Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl aufgeteilt.

### **Art. 4** Änderung von Erlassen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.2--4}

1. Änderung von Erlassen:
   a) Gesetz über die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und die Entrichtung von Vorschüssen vom 17. November 1980;
   b) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 29. September 1998;
   c) Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 12. November 1998;
   d) Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. November 1995;
   e) Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996.

### **Art. 5** Schlussbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-vs--850.2--5}

1. Der Staatsrat erlässt die für die Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
2. Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
3. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.